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1 (1890)
Entstehung
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189
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Dem Empfänger wurde deswegen aufgegeben, den erstenAbgang von 2479 Rthlr. 21V» Mark sub poena Executionis zu er-statten, und in Betreif der anderen Schuldsumme aber die Wegeund Mitteln zur Abfuhrung anzuzeigen. Hierzu hat er sich auchzum Theile angeschickt, indem er wirklich 2881 Rthlr. 16 Mark,und sonächst noch 400 Rthlr., mithin zusammen 3281 Rtlilr.16 Mark gut gemacht, und abgeführet hat.

Auf den Rest von 4238 Rthlr. 4IV2 Mark kömmt es nunnoch wirklich an, und ob desfalls die Executio vorgenommen, oderjährliche Zahlungen, die den Mann nicht ganz ausser Stand setzen,angenommen werden solien.

Der Magistrat ist hierin mit sich selbst noch nicht schlüssig.Jeder, der den Empfänger Johann Simons kennet, wird gestehen,dass sein Lebenswandel auferbaulich, seine Wirthschaft und Kinder-zucht untadelhaft. Dass nie eine Ausschweifung, oder auch nurPracht bei ihm erfunden worden, sondern jederzeit altburgischund eingezogen gelebt habe; dass daher der erwelinte Abgang einenjeden in wahre Erstaunung versetzt habe; dass er vielmal schrift-und mündlich, als oft er darüber vernommen worden, mit unver-änderlicher Mine betheuret, nie einen Heller aus der Steuerkassezu seinem privaten Gebrauche verwendet zu haben, und dass daherihm in Länge der Zeit entweder Quittungen müssten verlüstig,oder auf andere Weise Gelder entwendet worden seyn; dass er folg-lich wahrhaft unschuldig, und diese seine Unschuld mit leiblichemEide zu bekräftigen erbietig sey. . . So redet der Mann, so fährter fort zu reden, und hält den jetzigen Magistrat für ungerecht,dass er ihn mit dem Zahlungszwang annoch weiter andringe.Hingegen hat der Magistrat auch zu erwägen, dass unbeseheinigteFälle einer puren Möglichkeit in Rechnung nicht können gebrachtwerden ; dass nichts auf Nebensachen, alles aber auf Rechnung an-komme ; und dass der in dieser befundene Abgang mit Eide nichtergänzet werde.

Indessen setzt doch dieser Kontrast der Vorstellungen undGegenvorstellungen den Magistrat in eine Art von Verlegenheit undUnschluss, ob Er in Betreff des vorgemeldeten Restes mit der Exe-cution vorschreiten, oder aber mit jährlichen und langsamen Zah-lungen sich begnügen soll. Eine so, als andere Weise hat ihreGefährlichkeit. Da des Empfängers Erbstücke durch den bereitsviele Jahre hievor erfolgten Tod seiner Ehefrau den hiesigenRechten nach auf die Kinder gefallen sind, so werden die einzigengeraiden Mitteln nicht weit hinreichen. Jährliche und langsameZahlungen werden auch schwerlich bis zur Tilgung des ganzenRestes hinaufsteigen, weil des Mannes Jahre schon hohe sind.

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