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den oder die Uebertreter fiscaliter, und nach Schärfe der Rechtenverfahren werden solle.
Also beschlossen im Rathe den 7ten April 1786.
(L. S.) (subscr.) D. P. M. Becker, Secretarius.
LVIII.
EDICTÜM.
Missfällig vernimmt ein hoher Rath, dass die unerlaubte 'Stimmenwerbung bei unterschiedenen Zunftsgenossen entwederdurch wirkliche Abgaben, Geldes-Darbietung oder gemachte Ver-sprechungen, oder durch anderes Blendwerk oder Kunstgriffe un-gescheuet an Hand genommen, ferner auch in den öffentlichenWein- oder Bierschenken die Zusammenkünfte der Zunftsglieder,und gar freyes Zechen und Zehren wirklich vorbereitet worden:Dieses und dergleichen ungebührliche Betragen aber, wenn solchemgleichgültig zugesehen werden sollte, zur äussersten Schmälerungder Wahlfreyheit und aller guten Ordnung, so wie zur empfind-lichsten Störung des Ruhestandes und allgemeiner Sicherheit ge-reichen würde, ohnehin bereits auch in spätem und jüngerenZeiten, durch angemessene Verordnungen und geschärfte Verbötermehrmalen untersagt worden ist;
So will ein hoher Rath diese vor und nach erlassene Verböteralles Ernstes hiebey erneuern, mit dem Anhang, und wiederholterBedeutung, dass sowohl diejenige, welche auf die vorgesetzte oderdergleichen Art um Stimmen sich bewerben, als auch diejenige,so sich also verleiten lassen, nicht weniger, welche die vorerwähntenZusammenkünfte zu veranlassen, oder aufzunehmen, zu unterhalten,oder denenselben beyzuwohnen sich unterstehen sollten, des Activenund passiven Stimm-Reehts eo ipso für immer verlüstig, auch nachBeschaffenheit der Sache noch fernere obrigkeitliche Ahndung widerselbige vorbehalten seyn, und ins besondere noch derjenige, so diegesagten Zusammenkünfte aufnehmen würde, er sey Wirth, odersonst ein anderer, jedesmal eine Strafe von 25 Goldgülden unnach-siclitlich verwirkt haben.
Imgleichen will nämlicher hohe Rath, die, in betreff des ver-botenen Schiessens, tag- und nächtlichen Jauchzens und Strassen-Geschreys, und sonstiger Ausschweifungen, erlassenen Verböter,in Specie vom löten May 1777, so als die darauf gesetzte Strafehiebey ausdrücklich wiederhohlen.