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XXXVII.
1505, August 10.
Wir Maximilian von gots gnaden Komischer konig zu allentzeitten merer des Reichs zu Hungern Dalmacien Croacien ic.konig Ertzhertzog zu Österreich Hertzog zu Burgundt zu Brabanntvnd Phalltzgraue etc. Empieten den Eirsamen vnnsern vnnd desReichs lieben gtr. Burgermeister vnd Rath vnnsers königlichenStuls vnd Stat Aich vnnser gnad vnnd alles gut. Ersamen liebengetrewen. Wiewol wir euch zu zweyen malen ernstlich geschribenvnnd beuolhen, vmjserm vnd des Reichs lieben getrewen Beternvon der Heyden vnd paulsen Gartzweiler gegen Iierman PastorEwnn initburger furderlich Recht ergeen zu lassen, So beriehtvnns doch derselb Peter von der Heyden, wie solichs von Euchveraeht vnd Inen vber Ir manigfaltig erfordern kein recht habgedeyhen mögen sonnder werde Ime darüber all sein habe vndgut durch euch verheilt vnd dermassen damit gehandelt, das eraus der Statt Aich sein müsse, sich derselben seiner habe vnd gutnit gebrauchen Vnd deshalben sein recht nit verfolgen möge, dasIme vnnd seinen hindern, zu mercklichem schaden nachtail vndverderben raiche vnnd vnns demutiglich daruf angeruffen vndgebetten Ime hierinn mit vnnser königlicher hilf vnd forderungdes rechtens gnediglich zu erscheinen. Wann nu solich ewr fur-nemen wo das dermassen gestalt vnzimlich were vnd vns als Rom.konig pillich darin zu sehen vnd meniglichen rechtens zu verhelfengepurt vnd zusteet. Demnach gepieten wir Euch bey ainer peenNemlich zwentzig marck lotigs golds vnns halb In vnnser könig-lich Camer vnd den andern halben teil, dem gemelten Clager vn-ablaslieh zu betzalen von Romischer königlicher macht ernstlichvnd wollen das Ir demselben peter von der heyden auf sein an-langen gegen den genanten Herman pastor In Sechs wochen vnnddreyen tagen Vnuertzogenlicli Recht ergeen, auch sein hab vndgut, widerumb einantwortet Vnd Ine der gebrauchen vnd geniessenlasset, Vnnd Ime zu solchem allem Eur Sicherheit vnd glait gebetvnnd auff den dreissigisten tag nach verscheinung der berurtenSechs wochen vnd dreien tagen, der wir euch zehen für den erstenzehen für den anderen vnd zehen vur den dritten Reohtag benennenl'eremptorie voir Vnserm kon. Camergericht durch ewr volmechtigAnweld erscheinet vnd glauplichen schein vnd anzeigung thut dasIr solichem vnnserm kon. Mandat vnd gepotsbrieue In allen seinenpuncten vnd artikln gehorsamlich gelebt vnd nachkomen seyt