sames Mappci», welches mir der Geschickte der Familie verwachsen ist nndsich an bedeutende, ehrenfeste Männer knüpft.
pietätlos gegen die Vergangenheit rast aber das lebende Geschlechtweist nur selbstsüchtigen Trieben nach. Es klopft auf seinen Geldsack undsagt mit Mephisto- „Sieh' her, das ist das Mappen, das ich führe!" lindlaßt unbeachtet, daß es sich dadurch von dein eigenen Boden, auf dein esgedieh, losreißt und gleichsam in der -Luft schweht. Das großstädtischeLeben mit den vielen Vergnügungen und Zerstreuungen, dein schnellenMechscl des Besitzstandes, der „^omadcnhafcigkeit" u. s. w. wirkt ertötendauf den Familiensinn. Das gemeinsame Mappen erinnert wieder undimmer wieder an das Dasein der Familie und an die ihr schuldigen Pflichten;darüher hinaus ruft es die Nehcrlieferung dem Gedächtniß wacb, gemahnt„das von den Vätern Ererbte mit freudiger Ehrfurcht zu bewahren unddas Sonderincercsse der Familicnchrc zu opfern".
Auch in anderer Hinsicht hat das Mappen seinen Merth für dieGegenwart hewahrt; „durch das Mappen, welches einen Gegenstandschmückt, so führte der Hamburgische Korrespondent von 1882 treffend aus,wird dieser zugleich in gewisser Hinsicht der Zkcchtssphare des Einzelnenentrückt, ihm der Stempel eines Familiengutes aufgeprägt, wenn nicht imjuristischen, so dock im ethischen Sinne, eines Gutes, durch welches eininniger Zusammenhang der nachwachsenden mit den abgestorbenen Genera-tionen aucb äußerlich gefestigt und die den Gewerben und Künsten soheilsame Stetigkeit der Entwickelung gefördert wird".
Es würde indessen dein Bürgcrstande die Führung und künstlerischeVerwerthung von Mappen nicht wohl anstehen, wenn
das Recht der IVappenführung des Vürgerstandes
nicht nachweisbar wäre.
Seit den ältesten Zeiten bediente sich der Landbewohner wie derStädter besonderer Unterscheidungszeichen! der „Marken". Sie waren auseinfachen Linien zusammengesetzt und ohne Farbe. Ihr hohes, weit überdie Grenze des Ursprunges des Mappenwcscns hinaufreichendes Alter ist ausden deutschen Rcchtsbüchern des 5. und 6. Jahrhunderts nachgewiesen.
Die Marken entsprangen aus den» Bedürfniß des gewöhnlichen Lebensseine Person, d. h. seinen Vlamen außer in lautbarer auch noch in sichtbarerMeise anderen Menschen kenntlich zu machen und seinen Besitz, sein Eigen-thum zu kennzeichnen. Die Marken waren erblich; dadurch wurden sieeincsrhcils zum Familienzeichen anderenrhcils jaus den» praktischen Grundeder zu vermeidenden Abänderung auf allen Gebrauchsgcgcnständen beiwechselndem Bescher) dauernd mit den» Besch verbunden; dies letzterejedoch nur heim Land- und Hofbesitz.-)
In» 11, Jahrhundert wird der Gebrauch der Marken bei denstädtischen Bürger»» völlig geregelt angetroffen ii» engster Verbindung mitden» Rcchrslebcn. Die Anwendung der Marken in, Siegel beweist, daßsie Zeichen der Person waren.6)
5) UlS galt als ungeschriebenes Gesetz, daß nur der älteste Sohn und miederum dessen ältester Sohnu. s. f. die vaterliche Marke zu führen berechtigt sei, mahrend die übrigen Sprossen zmar dieselbe Marke,aber nur mit Beizeichen (Strichen) versehen, führen dürsten.
6) Siehe Milde's Lübecker Bürgerstegel, Eübeck 1HE5 und vr. Wilhelm Hübbe'S Abhandlungen in derZeitschrift d. IRr. f. Hamb. Gesch. Band. IV. — DaS Buch der Bramerinnung in .Lübeck aus dem 14. Jahr-hundert verzeichnet die Mamen der Mitglieder und jede Marke derselben, genau so mie in Wappenbüchernüblich. — Im Jahre I4KE erkannte der Rath von Lübeck daß: mat guder geberget meren de noch merengcmerket daran mochte evn jedermann szm merke antasten".