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4 (1886) Der mecklenburgischen Häuser und der älteren Zweige des Hauses Alt-Helpte neueste Geschichte, von etwa 1700 bis zur Gegenwart
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444 Stargärdische Linie.

1710, den lltcn December, gebohren und hatte also ihrAlter, weniger 14 Tagen, ans 50 Jahre gebracht. DieserTod schmerzte ihm herzlich, und der Gram über den Verlustdieser neuster-, tugendhaft- und christlichen Gemahlinmachte, daß seine sonst so dauerhafte Gesundheit ihm zuverlassen anfing. Am 26ten Mai 1761 verließ er Ncdlin,von welchen er 1760, den 10. November, aus Freund-schaft den H.serrnjj Kammer-Junker von Jasmund, aufCammin Erbherr, Posscssion zu nehmen albereitz verstattethatte, und begab sich nach Kotlow."

Prüfen und beleuchten wir diesen Bericht, welcher dasruhige und dabei thätige, aber nicht ungetrübte Leben inRödlin ahnen läßt, nach den vorliegenden Acten, welchedie Erbfolgestreitigkeitcn über dies Gut behandeln. DerKammer-Junker" v. Jasmund, an welchen dasselbe nachder Majorin v. Oertzen Ableben fiel, ist Karl Friedrich,ein rechter Vetter derselben. Ein etwas zu energischer,aber im Landcs-Herkommen Wohl bewanderter Herr, mußtederselbe erleben, daß zu seinen Ungunsten Zweifel an derhergebrachten Interpretation eines seiner Hauptpfeilerentstanden: des Erbjungfernrechtcs. Zu Camin setztensich am 17. December 1708 die Hinterbliebenen des Land-raths und Hauptmanns der beiden Klöster Malchow undDobbertin, Christoph Friedrich v. Jasmund auseinanderunter Vermittelung eines v. Oertzen, in dem man WohlVictor Sigismund I. zu sehen hat Der Erblasser war imBesitz gewesen von Camin, Möllenbck, Godenswegc, Riepke,dazu Rödlin (früher regelmäßig:Reddelin") und Groß-Schönfeld mit dem Baucrdorfe Carpin und der MeiereiHoffelde (damals gewöhnlich Havcfcldc oder Haffelde genannt).Theilung und weitere Schicksale der gesammtcn Begüterunginteressiren hier nicht weiter, als daß Botho Christoph dieRödliner Besitzung erhielt. Gleichzeitig wurde ausgemacht,daß es jedem der mit Gütern angesessenen Brüder vergönntsein solle, auf seineKinder weiblichen Geschlechts10,000 Rthlr., wenn keine Lcibes-Lehnserben" bei seinemTode vorhanden wären, zu vermachen.

Darnach ist Botho Christoph v. Jasmund in seinemZu Cölpin am 25. Juni 1721 aufgesetzten Testamente