Haus Gorow. 221
bei einem „gewissen Orte" auf dem Schnee liegend fand.Nun ging es aber mit v. Rathlow zum Sterben undnach einer halben Stunde war er todt.
Schon vorher eilten die Brüder v. Plcssen nach demStalle und sattelten sich v. Ocrtzen'sche Pferde, auf denensie nach Wittenburg und von dort weiter auf der Postnach Basthorst zu ihrer Mutter Bruder v. Uffeln eilten.Am 27. Decbr. baten die v. Plcssen von Buchen aus denClans v. Oertzen um Entschuldigung, daß sie Pferde ausseinem Stalle genommen hätten, dieselben waren am selbenTage von einem Bauern aus Parum nach Schossin zurück-gebracht worden. Oertzen hatte nun zwar in der Nachtzum Schein, um außer Verantwortung zu sein, 5 Bauernaufgeboten, welche die Mörder verfolgen sollten, allerdingsviel zu spät. Der Hauptmann v. Oertzen zeigte selbst am29. Decbr. bei der Justiz-Canzlei zu Schwerin den Fallals eine That der Brüder v. Plcssen an, ward aber alsbaldauch flüchtig. Er ging nach Danzig, wo er auf seineflehentlichen Bitten am 19. Jan. 1730 von dem HerzogeKarl Leopold wieder freies Geleit erhielt, unter der eidlichenBürgschaft, sich auf Ladung des Gerichts zu stellen, beiVerlust des freien Geleites. Auch die v. Plessen „zu Radegast"erhielten am 23. Jan. 1730 von dem Herzoge freies Geleit,jedoch mußte der Vater für sie mit ihrem dereinstigenErbtheil bürgen. Am 10. Februar 1730 erklärte aber derHerzog, „den zu Schossin begangenen entsetzlichen Mord„nach aller Strenge der Rechte untersuchen" lassen zu wollen.
Von Danzig ging Claus v. Oertzen mit dem freienGeleit nach Schossin zurück, wo er von Neuem vieleGrausamkeiten ausübte, „ja noch mehr und grausamer„Prügelte, als früher." Auch ward ihm nachgesagt, daß erzu Schvssiu ein „unschuldiges Kind" todt geschlagen undfrüher zu Ncubukow einen Jäger erschossen habe; jedochließ sich hierüber nichts ermitteln.
Als nun der Bote mit der Ladung der Justiz-Canzleizur Untersuchung der Sache nach Schossin kam, prügelteer diesen durch und drohte, wenn er wieder mit einemBefehle kommen würde, ihm Arm und Beine zu zerschlagenund ihn todt zu schießen. Da er hiedurch das freie Geleit