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Das ganze Vorgehen des noch unter Vormundschaftstehenden, jugendlichen Mannes war Wohl etwas zurasch. In den ersten fünf Jahren seiner Laufbahn imDienste hatte er viele Schulden gemacht. Am 12. März1790 sagte seine Mutter, daß er „die auf den Gütern„haftenden Schulden durch seine unnöthigcn und jugend-lichen, unüberlegten Schulden ansehnlich vermehrt" habe,daher mußte die Mutter als Vormünderin am 10. April1790 die Güter Kl. Nienhagen und Miekenhagcnverkaufen (vgl. oben § 246, S. 136). Sie selbst sagt am 17.März 1792: „Ich habe alles gethan, um das Vermögen„meines Sohnes zu conserviren; ich habe von dem gelöseten„Kauf-Pretiv von Miekenhagcn und Lütten-Nienhagen die„Schulden meines Sohnes bezahlt und ein Hypotheken-Buch„über die übrig gebliebenen Güter Alten ha gen und„Garfsmühlen errichtet, so daß mein Sohn außer Stand„gesetzt ist. Schulden auf diese Güter zu contrahiren." Soblieb dem jungen Manne nur das Gut Altenhagen mitGarfsmühlen.
Am 9. Mai 1791 befahl der Herzog Friedrich Franz,daß die drei Kammerjnnker v. Stein, v. Oertzen und v.Both, da sie keine Dienste mit dem Kammerherrn v. Hornthun wollten, ihren Abschied erhalten sollten, und so wardam 10. Mai die Entlassung des „Stabsrittmeisters bei der„Leib-Garde Friedrich v. Oertzen" als Kammerjunker aus-gefertigt. Jedoch zog sich die Sache wieder zurecht, da derHerzog am 7. Junii 1791 erklärte, daß er die beidenentlassenen Kammcrjunkcr v. Oertzen und v. Stein wiederin seine Dienste aufgenommen habe. — Nicht lange nachseiner Vermählung, am 10. Decbr. 1791, dem Geburtstagedes Herzogs, ward er. der „Kammcrjunkcr und Rittmeisterv. Oertzen", zum Kammcrherrn ernannt.
Friedrich v. Oertzen war trotz seines Ranges undseiner Vermählung noch immer minderjährig. „Es mußte„ihm allerdings unangenehm sein, daß er auf seinem„jetzigen Posten noch unter Curatel stand, besonders da„die beiden Söhne seines verstorbenen Bruders bereits für„volljährig erklärt" waren. Aber auch der Mutter wardie Vormundschaftssührung lästig und unangenehm und