Jüngeres Hans Helpte. 175
Am 6. Februar (regierungsseitig genehmigt März 19.)1772 kamen beide überein, daß, da der bisherige Besitzereinigen unbequemen Eapitals-Kündigungcn entgegensah, ervon seinem Oheim zu Kittendorf 29,509 Rthlr. „alt Gold"entleihen und ihm dafür Gotthun auf 20 Jahre zu Pfandesetzen wolle. Es war damit auch das Patronat der dortigenCapelle verbunden; eine Reihe von sonstigen Verpflichtungensollte dem künftigen Bewirthschafter obliegen, der dafürdie ausständigen Baar-Entschädigungen aus den Kriegs-jahrcn 1756 ff. vereinnahmen durfte. Daß dieser selbstsich des Hofes, des „Ackers und der Baucrnwirthschaft"dort annehmen, nicht die bisher vom Barsdorfer beliebteVerpachtung bei Bestand zu lassen gedachte, geht u. A. ausder Uebernahme des Oeconomie-Jnventars (zu 800 Rthlr.)durch ihn hervor. — Aber bei noch nicht zur Hälfteabgelaufenem Pfand-Contracte entschlug er sich schon desUnternehmens. (Fr. Helm.) Ludwig (ff 1791, Nachkommengegrast 1814) v. Blücher auf Finken, dem Nachbargute,war es, auf den Gotthun 1781 überging und der zugleichwieder als ein naher Verwandter des Kittendorfer Hausessich darstellt. Nicht so sehr durch Georg Ludwig's beidenfrüheren Gattinnen aus Lewitzow-Kittendorf, als durchdie Tochter beider (Z 624), welche seit 1766 an des KäufersBruder vermählt war, Helmuth Hartwig v. Blücher aufSukow.
Der Contract über Gotthun, welcher es nunmehr defi-nitiv von den v. Oertzen brachte, datirt Neubrandenburg,den 3. November 1780 und vereinbarte die Real-Uebertragungauf Johannis 1781. Längere Verhandlungen waren demdefinitiven Abschluß voraufgegangen, indem der v. Blüchereinen Lehnbesitz wünschte, wie der Kammerherr v. Oertzenkraft seines Pfandtitels ihn nicht vermachen konnte. Dereigentliche Bcueficial-Jnhaber, Hofmarschall Victor Wilhelmv. Oertzen auf Barsdorf (ff 1782), hat nicht bloß seineBrüder zur Einwilligung vermocht, sondern auch einenformellen Verzicht auf die Agnaten-Qualität seitens dernäher und weiter entfernten, aber immer noch zwischen ihmund der Lübbersdorf-Kittendorfer Linie stehenden Vetternbeigebracht. Zuerst (am 28. Juli 1780) unterschrieb der