10 Stargardische Linie.
Verlustes von Papieren, welche er nach Berlin') mit-genommen habe, die also dort Wohl zeitweise hinterlegtgewesen waren. Der Umstand ist äußerst interessant, inso-fern er die Gravitation nach den Brandenburgischcn Ländernhin nachweist, in deren Befolgung Henning v. Oertzeneinmal die verschiedenen Ukermärkischen Begüterungen erwarb,sodann seine Söhne in preußischen Amtsbcdicnungcn sah.
Ehe man zu den Nachkommen übergeht, muß aber nocheines andern großen Rechtsstreites gedacht werden, welcherneben den Schwierigkeiten her um Gnewitz (1671—80)Henning v. Oertzen störend gewesen ist in seinen Bemühungenum eine neue Wirtschaftsweise; denn dies, dem es einmalhervor zu haben, ist offensichtlich der Charakter, welcher ihmals eigentlichem Urheber des Gedeihens im jüngeren HauseHclpte eignet. Er steht damit auf gleicher Höhe, wie er esauch zeitlich ist, obwohl eine Generation weiter aufwärts: mitseinem Geschlcchtsvetter Victor Sigismund. Wie dieser denGrund gelegt hat zu der Größe des jetzigen Hauses, dassich namentlich nach Kotelow und Lübbersdorf nennt, soHenning für die Linie, welche damals eigentlich die Anwart-schaft besaß, diese beiden Güter zu behaupten.
Denn während Victor Sigismund eigentlich von dem(jetzt nicht mehr bei der Familie befindlichen) Klokowausging, so war der älteste Besitz Hennings Kotelow,welchem erst 20 Jahre hernach (1694) Lübbersdorf folgte.Die eigenthümlichen Operationen, welche gegen 1700 zwischenden Vettern vorgenommen wurden und denjenigen Zustandherbeiführten, welcher dann auf ein halbes Jahrhundertmaßgebend wurde, sind bereits früher (Bd. III pp.) ein-gehend gewürdigt worden. Die gütliche Gestaltung desVerhältnisses entspricht eigentlich nicht den Erwartungen. Dennals (s. Bd. III, S. 287) Victor Sigismund durch seineHeirath mit Elisabeth, der Tochter Hans Christoph's v. Scheeleauf Klokow (1674) schon Mit-Jnteressent an dem Streitewurde, war des letzteren Rechtsgang mit Henning v. Oertzengrade auf dem Höhepunkte. Es handelte sich nämlich um
') Man thut immerhin wohl, zu bedenken, daß die fraglicheQuelle in nur abschriftlich vorhandenen Acten besteht. Gleichwohlsieht man keinen Grund, hier an deren richtiger Fassung zu zweifeln.