Linien.
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Als am Tage Nicolai 1545 Bernd von Oertzcu das Gut Helptean seinen Vetter Jacob aus Grannncrtin verpfändete und dadurchVeranlassung zur Entstehung des neuen Hauses Helpte gab, er-forderte er die Einwilligung seiner Vettern im Lande Meklcnburg.Im I. 1575 aber, also zu einer Zeit, wo sich die Entwickelungder Linien klar und bestimmt verfolgen läßt, mnthetcn die SöhnedcS Jacob von Oertzen auf Helpte und Grammertin, des Grün-ders des Hauses Helpte, nicht allein die von ihrem Vater ererb-ten Güter, welche sie am W.Mai 1572 ihr „altes Stamm-lchcn» nennen, sondern auch die Güter ihrer Vettern zu Noggow,Clausdorf, Wustrow und Gammcliu, mit den Worten:
„nachdem wir mit vnscrn Vettern im landt zu„Mecklenburg! in einer samenden Hand vnd„lehn sein,
und die herzogliche Lchnkammcr antwortet hierauf am 19. April1575, daß „solche ir lehnsuchungen, da sie zu rechter Zeit ge-schehen, gebürlich gedacht werden solle."
Durch solche Vorgänge ist denn nicht allein die gesummteHand der von Oertzen an ihren alten Lehen, sondern auch dieVerwandtschaft und Ausbildung aller Linien und Häuser voll-kommen und bestimmt gesichert.
Zwar ist es nicht möglich, die Abzweigung und Herkunftaller Familienglieder für alle Zeiten des Geschlechts urkundlich zubeweisen, da es, namentlich für die stargardiscbe Linie der vonOcrtzen, wie für alle stargardischcn Geschlechter, sehr an altenUrkunden mangelt; aber es läßt sich seit dem IC. Jahrhundert,seit der Abschlicßung sicherer Familicnverträgc und der landesherr-lichen Annahme der Lchnsmuthungcn für die gcsannnte Hand,sowohl die Entwickelung aller Linien und Häuser, als die Her-kunft der einzelnen Familienglieder sicher beweisen, und für dieZeiten vorher wenigstens die Trennung der Linien und die Stellung,oft auch die Herkunft der einzelnen Personen zur Ueberzeugungbewerkstelligen; einzelne Linien, wie die meklcnburgische, werdensich dagegen in ihrer ganzen Ausdehnung urkundlich erkennen lassen.
Die Theilung des Geschlechts in Linien und dieErwerb ung der Stammhäuser derselben geschah schon im An-fange des 14. Jahrhunderts, und von dieser Zeit an lassen