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Allgemeine Forschungen.
8.
Linien.
DaS Geschlecht der von Ocrtzen hat seinen Ursprung undseine ältesten Wohnsitze, so weit die urkundliche Geschichte Meklen-burgs reicht, in der alten, eigentlichen Herrschaft Meklenbnrg,d. h. in dein Küstcnlandc ungefähr zwischen den Städten Grcvis-mühlen und Cröpclin, in der Nähe der alten Residenz Wismar,und hier vorzüglich in dem Lande Bukow, an der östlichen Grenzeder Herrschaft; daher waren die Familienglieder in ältesten Zeitenauch vorherrschend immer Vasallen und Räthe der Fürsten vonMeklcnburg: mit diesen hat sich die Familie entwickelt und wiedas alte Fürstenhaus bis heute in Blüthe erhalten. Schon imAnfange des 14. Jahrhunderts war das Gut Noggow im Be-sitze der Familie und es läßt sich annehmen, daß cS schon denStammvätern gehört habe, da die Urenkel es bei dem Antrittihrer eigenen Verwaltung schon besaßen und durch Erbschaft er-halten zu haben scheinen und da die übrigen alten Güter derFamilie in der Nähe von Noggow liegen. Bis auf den heutigenTag, also jetzt schon sicher über fünfhundert Jahre sUrk.Nr. I^XXXVIIj, ist Noggow als „altcS Lehn" ununter-brochen im Besitze der Familie gewesen: eine seltene Erscheinungin der Geschichte unsers Landes.
Alle alten Güter besaß aber die Familie zu gesammtcrHand, wenn auch Familienverträge einzelne Linien bildeten.Schon im Mittelalter deuten die Einwilligungen der Verwandtenund manche Urkunden ausdrücklich darauf hin, z. B. eine Urkundevom 8. Dcc. 1477 sOIIIj, in welcher das alte von örtzenscheGut Schmadebeck »das gemeinschaftliche Gcsammtgut»s„6at möne sckmemle Zuck") genannt wird. In dem Fami-licnvertrage von Lichtmeß 153U bestimmen die damals zu Noggow,Wustrow und Hclpte angesessenen Familienglieder über den An-fall ihrer Güter für den Fall, daß einer von ihnen ohne Erbensterben sollte; die übrigen Linien scheinen damals nicht im wirk-lichen Besitze ihrer Güter gewesen zu sein, da z. B. gesagt wird,daß Gammelin verpfändet sei. Ohne Zweifel konnte man sichdamals über die Nähe der Verwandtschaft nicht mehr berechnen.