fcn oder als Freiherren zu führen. Hierony-mus hatte keine Nachkommen. Vom Rai-mund stammt die noch bestehende Linie vonGöttersdorf und Iiirchberg-Weissenborn,vom Anton aber die gesammte übrige,auch die Fürstliche Linie ab. Das Grafen-diplom verleiht den Fuggern zugleich die ho-he und niedere Gerichte auf allen ihren Er-werbungen, Kaiserlichen Hofschutz und Ge-leit aller Orlen, freyen Handel und Wandelim ganzen heil. Römischen Reich und denKaiserlichen E,rbstaateuj das Recht sich al-lenthalben, ohne Tragung bürgerlicher La-sten, ansiifsig machen zu können, Befrei-•ung allenthalben von aller Losung, Steuer,Nachsteuer, (blos in Augsburg das Umgeldund die Steuer von liegenden Gründen aus-genommen ,) einen befreyten Gerichtsstandin Augsburg, sofern ein Bürger Klager oderBeklagter ist, unmittelbar beyrn Stedlge-riclit, vor Vogt, Burggrafen und Richtern,in keiner Sache aber jemals vor dem Ma-gistrat oder seinen Deputationen, und inallen übrigen {jachen, wo kein AugsburgerFarlhei ist, vor dem Kaiser oder Kammerge-richt, in Real-Sachen vor dem Richter derSache -— mit fernerer ausdrücklicher Befrei-ung gegen alle Rotweilische, Westfälische .oder andere unordentliche Gerichte, dessen
alles eine Menge Bischöfe, Fürsten und
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