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1 (1831)
Entstehung
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bestimmt, war die Aussicht, durch den Besitz der streiti-ge» Länder, Thüringen und Meißen, auch gegen das be-nachbarte Böhmen, welchem er, aus verschiedenen Grün-den, heftig zürnte, gewonnenes Spiel zu haben. (')

Das Erste, was der König nach abgeschlossenem Kaufethat, war, daß er Gerlach von Breubcrg, schon unterRudolf von Habsburg zu Wahrung der ReichSrechte undAufrcchthaltnng des Landfriedens in jenen Provinzen auf-gestellt, an Markgraf Friedrich Admorsus entsendete, mitder Aufforderung, dieselben zu Handen des Reiches zustellen. Friedrich und Diczmanu, und die Edlen und dieStädte mit ihnen, weigerten sich deß, letztere mit der Be-merkung, daß, so lange der Landgraf Albrecht noch amLeben, solches, den Rechte» gemäß, nicht Statt findenkönne. (')

Der König ward auf diese Antwort der Stande sehrerzürnt, rüstete sich deshalb mit Macht, oder vielmehr,er führte das zum Kriege wider Frankreich geworbeneHeer nach dem Lande Thüringen, um dasselbe gänzlich

(') Der Verfasser der sächsischen Geschichte bemerkt nicht ohnet Übertreibung : , cum ernisset iers alieuo, in mal-

turn poteutise evasiti nt ns Deos «zuiciem iratos sibi timeixlos

twcei'et. J„ einiger Beziehung jedoch hat er auch wiederumRecht.

(') Diese Bemerkung spricht aber, juristisch, gerade wider dieHandlungsweise der Söhne. Blieb das Recht des Vaters imLande anerkannt, so stand auch jenen keine Verfugung überdasselbe zu. Spangenbcrg spricht von der Entschuldigung:daß sie noch lebendige Erbherren hätten, die sie ihrer Pflichtnoch nicht erlassen, würden aber dieselbigeu sie an jemand«anders weisen, müßten sie (Städte und Ritterschaft) alsdenusolches sich gefallen lassen. Hier ist also von den Söhnen, nichtvom Vater mehr die Rede.