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stab unter sich zu vertheilen; natürlich kann solches aufFestungen, Burgen und Gcbictstheile sieh nicht ausdeh-nen, welche entweder direktes oder Lehen-Eigenthum deseinen oder andern der paciscircndcn Monarchen sind; indiesem Falke behalten die alten staatsrechtlichen Verhält-nisse auch ferner ihre Kraft.
Diejenigen Barone und Basallen des Königreichs Eng-land, welche den Fahnen des Feindes folgen und dessenInteresse verfechten würden, sollen für ihre Personen ausdem Reiche gebannt und ihre Güter in Beschlag genom-men werden, ohne irgend eine Hoffnung der Wiederkehroder der Wiederholung. Dasselbe Verfahren soll auch aufdie Personen angewendet werden können, welche die Ver-bündeten des einen oder andern der beiden Könige, oderihr Gebiet feindlich anfallen, oder an Unterstützung der-selbe» hindern würden.
Die Bestimmungen dieses Vertrages, welche von den Ge-sandten in Teutschland angenommen und hier nochmals miteinem körperlichen Eide feierlich beschworen worden, sollenauch über die Lcbzeit beider Monarchen hinaus ihre Gültig-keit behaupten und die Erben zu gleichen Leistungen und Rück-sichten verbinden; in demselben Maaße, als das neneReichs-oberhaupt dcr Teutschen den Vertrag in Kraft erhalten unddie Fürsten Garantie für Erfüllung desselben darbieten, wer-den auch der König von England und seine Pairs dies Beispielbefolgen und für ihre eigene Person, wie für diejenige ihrerVasallen sich verpflichten. Dem Könige der Römer sollen dar-über offene Briefe in svsnivm ohne Säumniß zukommen.
Alsbald nach Ausfertigung dieses Vertrages haben dieTruppen Englands ohne Zögern zu jenen des Königs Adolfzu stoßen, und von beiden Fürsten wird keiner einseitig dieWaffen früher niederlegen, ehe nicht der Zweck des gemein-sam eingegangenen Kampfes völlig erreicht worden ist.
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