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Sonst ist von ihrer gemeinschaftlichen Verwaltung keinanderes Denkmal mehr vorhanden, als die Verpfändun-gen von Gütern und Vogtcicn zu Koblenz, Vallendarund Pfaffendorf an Trier, unter Vorbehalt des Wieder-lvsnugsrechtcs.
Die Theilung der Lande aber ward von ihnen auf fol-gende Weise vorgenommen. Beide Theile wählten Bevoll-mächtigte und zwar nachstehende Sippen und Freunde;Walram: Die Herren Heinrich von Stein, Ruprecht vonJdstein, Egcnolf von Mandelbach und Otto den Vogtzu Siegen. Otto : den Abt Härtung zu. Bleidcnstadt,Gottfried von Bingen, und Musselin und Nenbold vonNassau. O Die Lahn bildete die Scheidungslinie. Otto,dem, als jüngern Bruder, nach alten teutschen Rechtendie Wahl zustand, erklärte sich für das Gebiet auf demrechten Ufer des Flusses, als seinen Antheil; er begriffalso unter andern Besitzungen auch in sich die Städte Sie-gen, Herborn, Dillenburg und das neue Schloß; dasÜbrige erhielt Walram, somit auch Jdstein und Weilburg.Die Stammburg Nassau nebst Zugehörden, die Grafschaftauf dem Einrich, das Einlösnngsrecht der Pfandschaften,alle Aktiv- und Passivlehen, endlich auch die Lauenburgund die Esterau (angezweifelt) blieben gemeinschaftlich.
Dieser Theilungsvertrag erhielt zwar durch spätere Er-eignisse und Verkommnisse einzelne Ermäßigung, doch war!>er in seiner Hauptbcstimmuug bis zur Zeit, da die alteReichsverfassung einging, und die französische Revolution,Napoleons Schwert und die Beschlüsse des Wiener Kon-gresses über die teutschen Lande anders verfügt, aufrecht
(') Wohin diese zwei Nassauer gehören, kann nickt auSgemitteltwerden. Es zeigt sich also hier urkundlich, wie mangelhaft undunsicher fast alle Genealogien fürstlicher Häuser sind.