sein Wort nit selbst thun wolt. jm cincn Fürsprecher zu cr-lawben oder zu geben bitten, die dann der Schulrhcyß beydenParthycu also crlewbcn oder geben sol; derselben Fürsprechenyglicher sal seiner Parthycu Clag, Antwort oder Vßzügc,Widerrede, Gegenrede, Nachrede, Schlußrede, vnd alles anders,wcß die Partheyen fürzubrcngcn hcttcn gctrülich vnd fleißigoffenen vnd fürprengcn vnd dauon zu Lon ncmcn vnd habenyglichcn Gerichtstag von yedcr Parthy vnd Sachen cincnWyßpfennig vnd nit mehr. Werc aber Uemandt der seinWort selbst thun oder durch einen andern der sonst kcyn ge-meyncr Fürsprech wer, thun lassen wolt, der solt des Machthaben, doch mit glimpfigcn züchtigen Worten vnd nic desto,minder den geschworn Fürsprechen den Lon geben, als ob der-selben einer jm das Wort gethan oder gcrcdt hctt.
Es sol auch cyn yglicher Fürsprech so er von seinerParthy eine oder mehr Sachen angenommen vnd gehandelthat, bey der Parthy in derselben Sachen byß zu Ende plybcnvnd sürthcr nach seinem Vermögen vmb seinen gcpürlichcnLon wie vor stcct mit Fleiß rathen reden vnd handeln.
Bund vff das ein Ueber Fürsprech seiner Parthycu auchder ihnen so sein Wort sclbst thun wolt vnd sonderlich dereinfaltig sein Clag formlich vnd zum Rechten geschickt fürzu-brcngen etwas Vndcrrichtung haben möge. So ist zu merkendaß ein ycde Clag oder Zuspruch sot haben fünff westlicherstück.
Zum Ersten sol angczcygt vnd besiimpt werden der Rich-ter, vor dem einer handeln will.
Zum andern die Parthycu ncmlich der Clcgcr vnd derAntwortcr, wider den gcclagt oder gehandelt, sollen benanntwerden.
Zum Dritten soll die Sack), darumb die Clag ist, mitJnfürung der Geschieht oder Vrsachcn der Clag zum kürtzestcnangezogen vnnd nir wcitlcwfftig mit Umständen bcrürt wer-den. Aber nachsolgends so die Sach der Achtung wer das