Stiche in cygncr Person nit vß warten künt oder wdlt, dermöcht einen oder mehr Anweltc machen, vnd den oder diesel-ben constituirn vnd setzen vor Gericht, oder vor Schulrhcvßcynen Schössen vnd dem Gerichtschryber, oder vor zweyenScheffcn vnd dem Gerichtschryber, also daß solich Gcwaltge-bnng mit Bestimmung der Sachen vnd Personen in das Gc-richts-Buch geschrieben werde.
Welcher aber außerhalb des Gerichts-Iwangs von andernEnden einen Gewalt brecht, vff den er als ein Anwalt zu kla-gen oder zu antworten vermeint, dcrsclb Gewalt solr vndereins Fürst, Geistlich oder weltlicher Prelaten, Grauen, Herren,Stat, Gerichts, oder sunst eins oder zweier redlich Personen,jnsigeln, oder durch Kundiger und glaubwürdiger Notarien In-strument, mit Bestymmung der Partheyen vnd Sachen, ver-fertigt fürbracht werden.
Eyn Anwalt, gesatzt von wegen seines Principals vndHawptmants zu clagen, sol auch Gewalt haben, denselben sei-nen Principal vnd Hawptmann im gerechten zu verantworten,welcher seinen Principal vnd Hawptmann im gegen echtennit verantworten wolt, der solt auch in Kraft seines Gewalrszu clagen nit zugelassen noch gehört werden.
Item der man mag sein ehelich Fraw, so die in Rechtgeheischcn wirt on jren sondern Beuelh oder Gewalt im Rech-ten vcrtrcttcn, also doch, daß er Bestand thue was durch jnegehandelt, das die Fraw dasselbe stet vcst vnd angenehm haltenwerde; wo cr aber des nit thet, solt er on sonderlichen Gewaltder Frawcn nit zugelassen, sonder wider die Fraw proccdirtwerden, aber die Fraw mag jren Mann in Sachen, denMann alleyn betreffend nit vertreten doch jrc Eltern ob diemit Krankheit beladen weren mag sie wol an Recht vertreten.
Wie in Sachen gehandelt vnd proccdirt werdensol, auch von den Fürsprechen vnd jrem Lone.
Item, wann nach geschehenem Fürgepictcn Clcgcr vndAntwortcr für Gericht erscheinen sol vnd mag ein Vcdcr, der