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Oheims in dessen sämmtliche Besitzungen, und sodann gleich-wohl auch in die Hälfte der teutschen Lande nach des VatersTode, eintreten sollte.
Der Bruder, Graf Wilhelm, war durch solche Verfü-gung natürlich sehr verkürzt. Der billige Heinrich entschloßsich demnach zu freiwilliger Verzichtleistung auf das teutscheErbe, noch während Eugclbrecht lebte. Er verhieß auch, derUcbercinkunft, welche Johann V. sein Vater, und der Oheimhinsichtlich der Erbvcrhältnisse und einer Theilung, treffen wür-den, durchaus sich zu fügen. In die Niederländischen Landeeine Zeit darauf wirklich eingetreten, stellte er einen Revers^)aus. Zugleich überließ er Wilhelm, für einstweilen, jedochauf Lebensdauer, Viauden, St. Vit und Daesburg, ebensoden Viertel Engelbrcchts am Kemigsdorfer-Jolle; bloß denRückfall dieses letztem nach des Vaters Tode behielt er sichvor und ebenso sein Recht an der Katzencllcnbogischen Vcrlas-scnschaft, auf welche seine Mutter Ansprüche zu machen, hatteund welche in der Erwcrbsgcschichtc des Hauses eine so lang-weilige, als bedeutende Rolle spielt.
Noch im gleichen Jahre kam die Erbfolgcordnung völligin's Reine. Vermöge desselben behielt Heinrich alles, wasEngelbrccht an Land und Leuten besessen > zahlte aber seinemBruder 20,000 Gulden heraus und ließ ihm bis zu Abtra-gung der Summe Viauden. Wilhelm aber empfing alles,Graf Johann seinem Vater im Iaht 1472 Zugetheilte undnach dieser Zeit frisch Erworbene. In dem erneuerten Erb^verein setzte man auch noch fest, daß jeder Bruder die Titelund Wappen der Gcsammklandc des Hauses zu führen berech-tigt seyn sollte. Von dem Antheil an Katzenellcnbogcn wurdeihm die Hälfte zugesichert, dafür aber auch die Verpflichtungauferlegt, vom 15. August 1504 an die Hälfte der Prozeß,kosten zu tragen.
H Urk. vom iz. August 1501.
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