Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
118
Einzelbild herunterladen
 

— 118 —

während des Krieges weder König Mar, noch Prinz Philipp,noch die Prinzessin Margarethe! die üblichen Einkünfte ausden flandrischen Herrschaften bezogen, und dadurch nicht gerin-gen Schaden an ihrem übrigen Gut und Besitzthum erlitten,und da serncrcs die fremden Svldtruppen, deren Entlassungso sehr begehrt worden, ohne vorherige Bezahlung nicht verab-schiedet werden können, so machen die drei Stände von Flan-dern sich verbindlich, innerhalb des Zeitraums von drei Jah-ren an den römischen König die Summe von 500,0V0 Lilicn-Gvldguldcn zu entrichten. Die treu gebliebenen Städte derGrafschaft haben hieran nichts beizutragen. Alle Verbanntenkehren in ihre Hcimath zurück, mit Ausnahme derer, gegenwelche bereits gerichtliche Untersuchungen eingeleitet worden.Alle insgesammt und jeder einzeln treten in den Besitz ihrerGüter, gemäß der Richruug vom Jahr 1182 und dem Ver-trage von Frankfurt, wieder ein. Was von beweglichen Gü-tern und jährlichen Einkünften während des Zeitraums derAnarchie zu Handen genommen und bezogen worden, wirdnicht zurückgefordert, clssn so nichts von den früher genom-menen Wuchcrzinscn. Den Städten Gent, Brügge und Vpcrnist gestattet, zu Austreibung der Summe von 500,000 Gold-guldcn sich und die Ihrigen mit Schätzung zu belegen; auchdie während des Krieges auferlegte Schätzung, insofern sie mitZustimmung der Gemeinden geschehen, wird von dem Königebenfalls genehmigt. In Betreff Philipps von Eleve bleibtes bei der Verfügung des Frankfurter Vertrages; was übcr-dieß von Marimilian noch angefordert wird, wird der ge-meinschaftlichen Entscheidung beider Könige anheimgestellt. DieFreiheiten der Städte und Landschaften bleiben, auf der Eftund-lagc der alten Briefe, in Kraft; hinsichtlich der Gerichtsver-fassung aber die Bestimmungen der Konvention vom Jahr1172. Alle vom römischen Könige während seiner Gefan-genschaft widerrechtlich erzwungenen Verfügungen sind als null