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deren männlichen Erbe» gehen den Töchtern des ohne männ-lichen Sprossen Hingeschiedenen Bruders vor. Die Töchterwerden somit blos standesgemäß ausgestattet; eine einzigeTochter mit 2ä ,000, von zwei Töchtern die älteste mit 20 ,000,die jüngere mit 12 ,000, von dreien die älteste wie oben, diemittlere mit 12 ,000, die jüngste mit 10,000 Gulden. Zeigensich aber noch mehr als drei, so werden die schicklichsten mit300 Gulden Ausstattung und 100 Jahrrcntc dem Kloster ge-widmet'^). Bei gänzlichem Aussterben des männlichen Stam-mes treten die ausgeschlossenen Töchter wieder in ihre altenErbrechte ein. Länder oder Einzclgütcr, auf welche die Aus-stattungen der Töchter angewiesen werden sollen, dürfen nichtanderer Schulden willen verpfändet sivn, damit den ohnehinVerkürzten ihr Antheil noch mehr verkümmert wrrde
Noch am 8. Mai unterschrieb man auch die Thcilungs-Urknndc. Nach derselben erhielt Engclb recht alle Landeund Güter jenseits des Rheins oder in den Niederlanden undim Lüttich'schcn, mit einem Vierthcil des Zolles zu Königs-dorf; Johann dagegen die Lande und Güter diesseits desRheins, so wie die Stamm-, Graf- und Herrschaften nebstden dazu gehörenden Renten, Gülten, Zöllen, Lehen, Pfand-schaften. Der Dillcnbnrg'sche Antheil an Schloß und AmtNassau blieb beiden Brüdern gemeinsam.
Nach des Vaters Tode ward die Theilung erneuert undbestätigt. Die niederländischen und die teutschen Besitzungender Linie Dillenburg blieben also fortan bis zu den TagenWilhelm Heinrich Friso's getrennt. Wir schreiten aber nun-mehr zu der höchst anziehenden Geschichte Engelbrechts ll. und
*) Also wurden die Armen, welche das Lovs traf, erst späterals ihre Schwester geboren zu werden, ohne Erbarmen undohne Beruf zu dem Schleyer gezwungen.
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