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Sechstes Kapitel.
Trennung der Niederländischen und der TeutschenLandein: Hause Nassau - Dillenbu rg. GeschichteGraf Eugcl brechts n. Seine Jugend, seine er-sten Thaten und Verrichtungen bis zum Siegebei Gninegate.
Das in den gräflichen Häusern damals fcsibcstehendeHerkommen, die Erbgüter je unter die verschiedenen männlichenSprossen zu theilen., hatte Johann IV. bei seinen Lebzeitenmit vielem Kummer erfüllt, da er sein und seines Vaters schö-nes Werk, der Vereinigung so mancher herrlichen Besitzungenin den Niederlanden mit den alten Stammgütcrn des HausesNassau und des dadurch betrachtlich gestiegenen politischenEinflusses in beiden Ländern, nach seinem Tode im Geist,schon wieder verfallen sehen mußte. Er versuchte deßhalb einenMittelweg; er nahm eine vorläufige Theilung unterseinen beiden Söhnen Engclbrccht und Johann vor und be-stimmte sie zugleich zu einer Erbciniguug. Dieselbe wardunterm 8. April 1ä72 geschlossen und die Brüder verpflichtetensich durch sie, allen väterlichen Verordnungen, hinsichtlich derihnen einst hcimfallendcn Lande, ohne Fehl nachzukommen. DieHauptbcstimmungcn aber waren wesentlich folgende:
. Die Tochter bleiben im Hause Nassau-Dillcnburg vonder Erbfolge in Land und Leuten ausgeschlossen, so lange nochmännliche Nachkommen vorhanden sind. Die Brüder und
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