Ziss
Bestallung mehr einverleibet zu leisten Darentgegen wollen wir ihme zu erstattung sol-chcr seiner mühe alles dasjenige, was iu besagter Bestallung enthalten, jedes Jahr ent-weder allhie oder zu Stellichre reichen vndt abfolgen lassen. Sollte aber Vnsere oderseine Gelegenheit nicht sein, solche Bestall» vndt Bedienung zu continuiren, so soll so-woll Vnff als ihme frei vndt bevorstehen ein halb Jahr vorhin auffzukundigen, vnd waßalsdann mchrgedachtem vnsern Geheimbten- auch Cammerrath noch restiret, Solcheswollen wir Ihme Fürstlich abfolgen lassen, vndt keine Vngnade auff ihn werfen, er seydan vorhin genugsamb gehöret vndt schuldig befunden, Alles getrewlich vnd ohne geferdeDessen zu Vrkundt haben wir diese vnsere Consirmation voriger Bestallung mit eigenenHänden vnterschrieben vndt vnser Fürstlich Secret darauff zu trucken gnedig befohlen.So geschehen Zell den 1». bebruarü im Jahre nach Christi vnftrs Erlösers vndt Sa»ligmacherS Geburt »626.
C h risti a N, mxxr.
Ist" 216.
Zu wissen, als nach tödtlichen Hintritt weiland Hern Johan Friedrich Vehr aufStellichte und Heufflingen Erbgesessen zwischen den Herrn Gebrüdere Johan und Frie-brich Behr an einem, dann obgemeltes Hern Johann Friedrich Behr seel. Geschwisternund ihren Mannern in ehelicher Vormundschaft ihrer Haußsrauen anders Theils daherveine Zeitlang Mißverstände entstanden, das vor wolgemelte Herrn Gebrudere Behr ihrenWaffen weil. Diedrich Behr seel. Töchtern zu der von dem vekuucto und ihres Brü-dern Johan Friedrich Behr seel. Verlass- und Erbschaft keinen Regreff verstatten, son-dern dieselben in Kraft der von denen Frau Schwestern und ihren Mannern ausgestell-ten Renunciationen und Verzichten davon allerdings ausschliessen wollen, die HerrnSchwäger aber in ehelicher Vormundschaft ihrer Frauen hingegen asserirt und beständigzu behaupten vermeinet, daß solche beschehene Renuntiationes weiter nicht, als uff denBruder und seine männliche LeibeS-Lehns-Erben, deren sich aber nunmehr keine befinden,zu verstehen, keineswegs aber uff die Herren Vettern extendiret werden könne, sonderndieselben nunmehr ganz erloschen und in Rechten keine Verbindlichkeit mehr hetten,- Undaber nunmehr mit beiderseits Belieben uff Jnterposi'tion der Frau Mutter weil. Diedrich