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eingenommenen Bericht Mb gegenberkcht beder Parten gutliche Handelung pflegen woll-ten, Alst haben wir S. F. G. vnd gedachtem Diderik Beren zu vnderthenigen Ehrenvnd freuntlichen gefallen vnß darzu gewilligt, Klag, Antwurt vnd Widerrede angehört,auch fürgelegtk Brief vnd Siegel sampt andern fürbringen vnserö besten Vermugens er-wogen, Ziemlich vnd also erstlich demnach von Dirik Beren gcklaget worden, daß seinearme Leut zu Bennigborstel, Gerkenhoff vnd Lutkenzelen auß etlichen fürgewenten Ursa-chen an daö Haust Notenburg die Burgfcste zu leisten nicht schuldig, vnd dennoch vondes Hern Bischofs Beamten mit gewalt getrungen werden wollten, wie auch etliche der-selben in Gefengnuß geworffen vnd etliche Zeit darinn gewesen, dagegen aber der HerrBischof sich vff einen gemeinen Landögebrauch bestreichen vff S. F. G. lobliche Vor-fahren im Stift geübte sctus xollellorlos reserirt vnd gezogen, Ist nach viel gepflogenerVnderhandelung dieser punct dahin gerichtet: dast hinfuhro ermeltö Dirik Beren Leutgleich der Prälaten vnd Ritterschaft Leuten zu gemeinen Burgfestcn, die im GerichtRotenburg so öftres die Notturft erfodert, mit der Handt, die andern aber im AmbtVerden gesessen des IarS allein drey Tage die Kdther mit der Handt, die Vollspenner,so Wagen vndt Pferdt haben, mit Wagen vnd Pferden die Burgfeste wie von Alterszu leisten schuldig seyn, doch sollen sie vnderm schein der Burgfcste zu andern Dienstennicht gezogen oder gebraucht werden. Jedoch soll hicmit gemelten Dirik Beren vorbe-halten sein seiner Leute zum Schloß Stelligte bermuge der alten pfandtverschreibung vffBischoff Johann sprechende gehörig vnd im Stifft Verden seßhaftig Ilxempiion vndBefreiung von der Burgfeste rechtlich außzuführen, wie auch vf den Fall hochermeltemBischoffen vnd Capitul zu Verden ihre geburliche Ilxcezuiones vnd Osksnllones fürzu-bringen vorbehalten vnd zugelassen sein sollen. Was dann hiebcvor diesser halben vonden Ambten vnd der Beren Leuten bederseits in wercnder mistverstendtnust zuviel ge-scheen sein mag deren doch keines gestanden das soll hiemit gegen einander vffgchobentodt vnd abe sein, vnd kein Theil oder desselben Leut den Andern hierumb zu be-sprechen haben.
Waß zum Andern etliche nachstendige Stuck zum Schloß Stellichte gehörig an-langet, Soll Dirick Beren vorbehalten sein derselben halben den Hern Bischoffen vnddas Capittul, ob er wolle, vermug der Austtreg rechtlich zu besprechen, dagegen aberIren F. G. vnd Erwürben ire geburliche Lxcszuiones vnd O-ckeullonLs für zu wendenvnbenommen sondern zugelassen seyn sollen.
Zum Dritten die Erlegung der Reichs- Kraiß- auch Landtssteuer vnd schatzun-gen belangent ist dieser punct dahin vcrabscheidet, dast oftgedachtS Biebrich Beren Leutdie Reichs - vnd Kreist-Anlagen soviel derselben allbcreit bewilliget 'oder kunfftiglich