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vnd den ganzes emhaldt dieses Briesseö selbstschuldkg gelobt vnd Bürge wurden, Thuenauch sollichs Crafft dieses, wie es zue Recht oder nach gewonheit am bestcndigsten ge-schehen soll kann oder magh, Dcrvgestaldt Wofern Melchior von Stcinberg oder seineErben in angeregter Zahlung der Heuptsnmmen und der vorschriebenen Zinsen auff an-gelobte Zeitt nach gethancr Lohse seumig oder niederfellig erfunden wurden, vnd wirBurgen zuesambt oder vnssr einer besonder schriftlich oder mundtlich darumb angemahnetwurden, Daß wir alSdan oder vnser Erben sollen einer vor Me vnd Alle mit gesambtervnd vngescheidencr Handt sambt vnd sondern guilibet in tcäiäum, wehr deshalber amersten gefurdert wurdet mehrbemelter Witfrawen von Steinberg in Alle wcge die vnge»seumbte gnugsame bezahlung dieser hauptsummen Zinse vnd alles daranss ergangenenkosten vnd schaden , Als vnsere eigene fchuldt Abtragen vnd bezahlen. Bey Crefftigsterverunterpfendung vnserer haab erb - vnd gucter beweglich oder vnbcweglich oder wollenvnS dafür vngefeumbt vff der Glcubigermne erstes crfurdert ein jeder selbst eignes lebesvnd eigner Psrsohn mit sampt dreyen Reisigen Pferden vnd zweien Knechten in einegemeine offen Herberge in Hildenshcimb, so vns ernandt wirbt, begeben vnd einstellen,halten vnd leisten, daselbst ein recht ehrlich adelich vnd Nittermcssig einlager, wie unterdene von Adel hergebracht vnd gepreuchlich ist, darauf auch tags vnd nachts nicht zuscheiden, Es scy dan zuvor mehrbemelter Witfrawen von Steinberg vnd ihre Erbenaussgeliehen hauptgeldeS, nachstehender Zinse vnd alles dicserwegen erlitten Kosten vndfchadenS gentzlich vnd zur gnüge befriöiget vnd bezahlt worden, Wnefern aber mehrbe-melter Witfrawen von Steinberg vnd ihren Erben dieser weg zum einlager vngelegensein wurde, Alsdan geben wir ihnen vollenkommene macht vnd gewalt, das sie dicser-wegen bey vnserer gepuerlichen Obrigkeit vmb lVl-mäam Kns clausula äs tolvenäo erImmissionis zu suppliciren, dieselbe dan hochermelte Obrigkeit zu decerniren guete fuegvnd macht haben sollen, Solches alles vnd jedes besonders reden vnd loben wir Prin-cipall Sachwaldt vnd sclbstschuldige Bürgen für vns vnd vnsere Erben bey vnsern ade-lichen ehren vnd gueten glauben, vvlkomlich woll zu halten, ksnuiiciiren vnd vorziehenvns daneben für vns vnd vnsere Erben aller Geistlichen vnd weltlichen gericht vndtRecht, Babst vnd Kaiserlichen Indulten, Statuten, Chur- vnd Fürsten Herrn M-mä-uavnd ressrmation, auch aller dsnskcis, Dade, gunst, Lxceptisn vnd Wolthat deroselben,so vns vnd vnsern Erben hiegegen fürtreglich vnd der gleubigerinnen vnd ihren mitbe-schriebmen an gueten vnd vollenksmmener Bezahlnngh nachtheilig vorstanden werdenmuchten, vns damit keineSweges zw schützen, sonderlich aber der Lx .ikc .Ias äivi
^ärisni Lenskeioruin äivikoiüo oräinis st sxcullioitis novas conkitutionis äs käsjusso-ribus ceäsliäarum actionum. semzwscoi-äuki lVlacsäc>uiani , alles mit ausdrüklicher