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Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des hochadeligen Hauses Behr im Hannoverschen und Curländischen entworfen ist
Entstehung
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wolgeltende Reichsthaler schuldig und psiichtig worden bin. die sie mir auff mein an--suchendt in gueten trewen und glauben guedtwillig vorgestrekt und geliehen, die ich auchvon ihr zue gueter und voller gnuege an gueten unverbotten ReichSthalern in einerSumme wirklich aufgebuhrt und empfangen und in mein und meiner Erben wissendt-liehen kundtbahren nutz und fromen hinwieder gepraucht und angewandt habe, Sageverwegen wolgemelte frawen von Steinbergh und ihre Erben deren zwo thaufendt Thalerhaubtsumma mit Vorziehung der blxcepüon Noll numeralkik: ziecuniöxz et lilliulsti coli-tractlis hiemit qucit und lohß, Gerede und lobe demnach hiemit vor mich, meine erben,das ich will oder dieselben sollen mehrgemelter Witfrawen von Steinbergh oder ihrenmitbeschrieben obererwente zwo thausendt Neichsthaler heubtsumme, und jedes Jahr undsolange, dieweil die Hauptsumma bey mir und meinen Erben unbezahlt stehen bleibet,mit einhundert und zwanzig ReichSthalern obberurter wehringh jcrlichs in den Öster-lichen feiertagen gewißlich verzinsen, und dieselbe in Ihrer vorbemclter Witfrawen vonSteinbergh und ihrer Erben gewahrsamb ohne einigen ihren Unkosten und schaden zusicheren Händen ubirliebern. Wir haben uns aber zu becden Theilen, und Wehm dieserContract nicht lenger belieben würde, einer dem andern alle Jahr unverjehrt in den vierheiligen Tagen zu Weinachten eine gewondtliche Lohse schriftlich oder in seine Gegen--wart mündlich zu thuende frey vorbehalten, Wann solche Lohse dermassen von unferneinem Theil dem andern schriftlich oder mündlich geschehen, auf die darauf erst erfol-gende heilige Ostern in den dreien heiligen Tagen will ich Welcher von Steinberg, odermeine Erben und Erbnehmen sollen gedachter Witfrawen von Steinberg oder ihren Mit-beschrieben solliche Zwo thausendt Reichsthaler heubtsumme zu nebenst allen Zinsen obderen wellichc hinterstellich plicbcn wehren, in einer ganzen unzertheilten summen ingueten unverbottenen und wolgeltenden ReichSthalern dankbarlich wiederumb bezahlen,und in Hildesheimb oder wohr eS ihr und ihren Erben fueglichst gelegen ohn einigenihren Unkosten nachtheil und schaden ungehindert vnd unbekümmert alles geistlichen undweltlichen gerichtS vnd Rechts zu sichern Händen überliebern. Vnd damit nun mehr-bcmelte Witfrawe von Steinberg vnd ihre Erben der Wiederzahlung oberwenter haupt-summe der zwothausendt Neichsthaler vnd darauf verschrieben Zinsen vmb so viell mehrgesichert sein muegen, Als Hab ich ihnen dafür zue selbschukdigen vnd Sachwalde Bür-gen die Edle vnd Ernveste, meine sreundtliche liebe Vettern vnd Schwager, Georg vonGladebek, Burchardt vnd Jacob Vehr, gebrüdre gesetzet, Vnd wir Georg von GladebeckBurchardt vnd Jacob Vehr gebrüdre thuen kundt vnd bekennen vor vnß vnd vnsercallerseits erben als selbschuldige vnd sachwaltige Bürgen, daß wir wissentlich vnd ausgueten freyen Willen wegen vnsers freuntlichen lieben Vetters vnd Schwagers -Melchiorvon Steinbcrgeß für obsrwente Zwothausendt thaler, darauff verschriebene Zinse, schaden

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