Druckschrift 
2 (1882)
Entstehung
Seite
21
Einzelbild herunterladen
 

uilegii vnd begnadigungen, so Ihre Maytt: diesem ort, gnedigstverlohnt vnd vergundt aufkommen vnd zugenommen.

3, Also vnd zum Dritten, das derselb Carolus Magnusquondam Leonem Tertium Eomanum Pontifieem bewegt batt jnHer Persohn zu sambt vielen Cardinalen Bischolfen vnd Prälaten,dahin gegen Aach zu kommen vnd beiseins Ihrer Kay: Maytt:Auch vieler Pursten vnd Herrn nit allein negstg. Kirch zu Ynserlieber Prawenn zu Consecriren vndt zu Wiedemen, Sondern auchdarbey vermelte Erhebungh, Statut vnd Decret zu Confirmiren vndtzubestettigenn.

4, Mehr vnd zum Vierten dass wahr, das die Ne wer wühlteRömische Koning jn Zeit Ihrer Koninglicher Crönung tanquamCanonici Aquenses Dechandt vndt Capittell doselbst sicheren vndgeloben jn haec verba Nos N: Diuina fauente dementia RomanorumRex huius nostrae Ecclesiae Beatae Mariae Aquensis Canonicis pro-mittimus & ad haec Sancta Euangelia Juramus eidem Ecclesiae fide-litatem, Et quod ipsam, Jura, bona & personas eiusdem ab Jniurijs& violencijs defensabimus & faciemus defensari Eiusque Priuilegiaomnia & singula & consuetudines ratificamus approbamus & denouo eonfirmamus.

5, Zum funfften, das die jetzige Rom: Kay: Maytt. Rudol-phus secundus solche sicherungh vnd zusage bey Zeitenn IhrerMaytt: Rom: Koninglicher Crönungli zu RegensPurgh am zweitenTagk des Monats Nouembs Anno etc. 1575. auch öffentlich ge-leistet hatt.

6, Ingleichen zum Sechstenn, das die Rom: Konnige rationeJam dicti Canonicatus Aquensis bei denselben Stifft, zwen Vicariosipsorum loco Residentes Ideoque Vicarij Regij dicti haben, vndso offt Ihre Maytt. zu Aach kommen, von herrn Dechandt vndCapittell doselbst alss Canonichenn, mit Brodt vnd Wein, ver-ehrett werden.

7, Ferner vnd zum Siebenden, das mehr obgd. CarolusMagnus vnd Ihrer Kays. Maytt: am Romischen Reich gefolgteKayser vnd Koninge: bey oder in solchem Stifft vnd Orth vnterandern, auch die Collation vnd praesentation der Probsteien Archi-praesbiterats vnd Scholastereien auch obged. Canonicats oder dauorder zweyer Koninglicher Vicareien vndt mehr anderer GeistlicherLehn vnd beneficien sonderlich auss vnd vorbehalten habenn.

8, Wahr zum Achtemi, das die Probst der Kirchen Rechttvnd gerechtigkeit zu defendiren vnd derenthalben Ihre sundereJurisdiction haben, vnter anderem auch jn demselben Stifft vndfdessen Immunitet, die dorauf delinquirende Persohnen zu appre-hendiren zu Incarceriren vnd folgents noeh gestalt der vbertrettungh