XII
V o r b e r i ch t.
1) Einzelne Familien-Glieder, die sich in literärischer,militärischer, artistischer oder anderer Hinsicht berühmt oderberüchtigt gemacht haben, nicht mit aufgeführt werden, in-dem solches dadurch, so wie das Gauhische und das vonKrohnesche 2) so ungleich, und wenn alle in diesem fehlendeArtikel eben so nachgetragen worden wären, ein sehr bände-reichcS Werk, statt eines compendieusen Repcrtor. oder Lexi-kons geworden seyn würde, als jene in 301. des A.A. vom Jahre 1808 angekündigte, und in No. 19. dessel-ben Anzeigers vom Jahre 1812 gemißbilligte Adels-Ency-clopädie ;
sodann:
2) Nichts von Wappenbeschreibungen, welche den Wap-pcnbüchern zu überlassen,
3) Keine Adels- Barons- Grafen- Fürsten-Diplome,oder gar Lehnbriefe und andere Urkunden, dergleichen dochverschiedene in des Freiherr» von Krohnes Adelslexikon vor-kommen , woraus leicht ein Werk von 100 Folianten hätteentstehen können, in demselben mit abgedruckt werden, auch
solches
4) keine den Adel betreffende Rechtsgegenstande, diefür ein eignes Werk gehören, mit enthalten, wie dann endl.
6) auch auf diejenigen Manuscripte nicht mit verwiesenwerden konnte, auf die ich schon früher 3) mitverweisenwollte, weil sie nicht in den Handen des Publicums sind.
Dahingegen sollen in diesem Werke (was gewiß auchdessen meiste Leser, und diejenigen, welche Nachweisungen derin vielen 100 gedruckten Werken zum Theil sehr zerstreutbefindlichen Nachrichten, Ahnen- und Stammtafeln einzelnerFamilien des hohen und niedern Adels wünschen müssen, undfordern könnten), möglichst vollständig geliefert werden: