VORWORT.
Die so günstige Beurtheilung, welche die im Jahre 1873 von mir her-ausgegebenen „Chronologische Matrikel der Brandenburgisch-Preussisehen Standes-Erhöhungen und Gnaden-Acte von 1600bis 1873" erfahren hat, liess mich den schon bei der Edition jenes Werkesgefassten Gedanken, in ähnlicher Weise die von den übrigen Landes-fürsten in Deutschland verliehenen Standes-Erhöhungen und Gnaden-Acte zu sammeln und herauszugeben, weiter ausspinnen und habe ich hier-mit die Ehre, das Resultat meiner vieljährigen Arbeit dem genealogisch-heraldischen Leserkreise vorzulegen.
Ein flüchtiger Durchblick der ersten Seiten schon wird dem Ein-geweihten auch ohne meine Versicherung die Ueberzeugung verschaffen,dass die Fülle der gegebenen Diplome eine grosse ist, und dass sich dar-unter tausende von Standes-Erhöhungs-Diplomen befinden, die sichentweder in keinem der bisherigen deutschen Adels-Lexika undWappenwerke überhaupt vorfinden oder, doch »nur mangelhaft, ohne Wappen-Angabe, oder mit falschen Daten publicirt worden sind.
Es ist mir daher eine grosse Genugthuung, sagen zu können,dass diese grosse Menge bisher absolut inedirter Diplome zur Klä-rung der Geschichte unserer deutschen und zum Theil auch der nieder-ländischen und italienischen Adelsgeschichte nicht wenig beitragen dürfte,umsomehr als ich nur aus authentischen Quellen geschöpft undüberall, wo es möglich war, genealogische Anmerkungen beigefügt habe.
In den Plan des Werkes glaubte ich nicht nur diejenigenDiplome aufnehmen zu müssen, welche von den durchlauchtigstenSouverainen der deutschen Bundesstaaten in Folge ihrer Sou-verainetäts-Bechte verliehen, sondern auch diejenigen, welche inFolge der grossen Comitive (als Hofpfalzgrafen), also vor 1806,ertheilt sind und ebenso alle die, welche die Kurfürsten von Bayern, vonder Pfalz und von Sachsen in ihrer Eigenschaft als Reichs-Vicarein den Jahren 1658, 1711, 1741/2, 1745, 1790 und 1792 verliehen haben,endlich aber auch alle von den deutschen Kaisern oder anderen Souverainenan Unterthanen der einzelnen Landesfürsten ertheilten und von Letzterenanerkannten Diplome über Adelsrechte jeder Art.
Vorläufig sind in dieser „1. Folge" indess nur die (älteren undneueren) Standes-Erhebungen Seitens derjenigen deutschen Regen-tenhäuser, welche den alten deutschen Bund noch mit unter-