all seinem übrigen Gut an die Vettern Johann, Rudolf,Albrccht und Konrad von Blomberg, um 1350 Mark Sil-bers, Schafhauser Wahrung, oder die Summe von 10,800Gulden. Dieselben empfingen von Fürstenberg die Beleh-nung hierüber und zwar in der Ausdehnung, daß die StadtHufingen von ihnen an jede beliebige Person veräußert,ja selbst ihren Frauen und weiblichen Sprossen überlassenwerden könne. Diese Erlaubnis' ward im Jahre 1380 vonGraf Heinrich von Fürstcnberg, zu Gunsten des letztenBesttzers, Konrad von Blomberg, erneuert. Bald daraufjedoch kam das Lehen an die Familie Schellcnbcrg. Undendlich, in Folge einer Reihe einzelner Verkäufe von Allo-dicn, an Fürstcnberg zurück. (I
Im Jahre 1623 übernahm Vratislans, vom Kaiser hieznbestallt, die Vormundschaft über die minderjährigen Kin-der des Grafen von Sulz; (°) 1628 aber diejenige überGraf Franz Karl, den Sohn Jakob Ludwigs von Für-stcnberg. (') Im folgenden Jahr empfing er, ans besonde-rer Gnade Sr. Majestät, das Recht des ersten Kaufes,und drei Jahre später die Bekräftigung der alten Ge-freitheiten, (') und überdies eine der allerwichtigsten,das große Palatinat. (°) Eine bedeutende Anwartschast
(') Die Details sind von Merk in dem angezogenen Manuskriptausführlich mitgetheilt. Bon Urkunden handeln 484, 710,711. 712, 713, 714, 715 (im H.-A.) über die Sache.
(') Nro. 716.
(') Schreiben, U. ll. Prag, 30. Febr. (F. H.-A.)
est Nro. 722, 723, 724. Uber das Iis xrini !k omzNionis ver-gleiche Runde'S teutsches Privat-Recht, erläutert von Danz.
(') Ebendas. Für Leser, welche mit den teutschen Rechten ältererZeit weniger vertraut sind, führen wir die Hauptherrlichkeiteneines solchen Palatinat-Rechtcs hier an. Sein Besitzer hattedie Befugniß : 1. Notariell zu ernennen; 2. Bastarde zu