II. Beyersalien der pommerschen Landstände von 1493.
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II.
Reversalien der pommerschen Landstände von 1493über den märkisch-pommerschen Erbvertrag.
Vorbemerkung.
Von den drei Originalen auf Pergament, weiche von dieserUrkunde ausgefertigt wurden (und zwar wohl je eins für den Kur-fürsten von Brandenburg und für die beiden in Franken regierendenbrandenburgischen Linien), werden zwei im Geheimen Staats-Archivezu Berlin aufbewahrt, das dritte, ebendorther genommen, jetzt impommerschen Provinzial-Archive zu Stettin. Nur eins der in Berlinbefindlichen Exemplare hat noch die volle Zahl der Siegel, nämlich151, welche durch 38 rothseidene Schnüre an der Urkunde befe-stigt sind; den beiden anderen Exemplaren fehlen resp. 7 und 1Siegel. Dem Texte nach weichen die in Berlin vorhandenen —abgesehen von der vielfach verschiedenen Orthographie — auchnoch durch Umstellung der (pag. 156 verzeichneten) Zeugen-NamenBerenth Ror und Werner van der Schulenborch, sowie durch Hin-zufügung des Artikels „de" zu dem Namen Massow (pag. 156)in dem einen der Exemplare, von einander ab.
Pyritz 1493 den 26. März.
Die pommerschen Landstände erkennen in Rücksicht auf den andemselben Tage zwischen dem Herzoge Bogislaf X einerseits unddem Kurfürsten Johan von Brandenburg andererseits geschlos-senen Vertrag die Erbfolge des Kurbrandenburgischen Hauses inPommern für den Fall des Erlöschens des pommerschen Manns-stammes an und geloben sich demgemäfs seiner Zeit mit Wort undThat zu verhalten.