XXIV Yo II ERINNERUNG.
Herren, /j3o Rittern, und iiio Geadelten
ausgesclimiicket ist.
Uebrigens sind die gewifs nicht unbedeu-tenden Zwecke, welche man durch die Her-ausgabe dieses Lexikons, aller im Verlaufe desachtzehnten und neunzehnten Jahrhunderts,wegen ihrer aufserordenllichen Verdiensteum das Haus Oesterreich, mit den verschie-denen Graden des deutsch- erbliindischeaoder Reichsadels betheilten Personen zuerreichen beabsichtigt, folgende:
Erstens, soll dadurch dem Gesammt-vereine dieser ausgezeichneten Staatsbürger,durch deren nachahmungswürdiges Strebender Oesterreichische Kaiserstaat zur gegen-wärtigen Stufe von Vollkommenheit gebrachtwurde, ein bleibendes, noch auf künftigeJahrhunderte übergehendes Denkmahl ge-setzt werden.
Zweytens, wird dadurch den spätestenNachkommen dieser geadelten Familien dieMöglichkeit verschafft, sich zu jeder Zeitdie Beweise ihrer adeligen Abstammung ver-schaffen zu können, ein Zweck, der um so