Druckschrift 
9 (1870) (Steinhaus - Zwierlein)
Entstehung
Seite
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herr zu Augsburg und Basel, General-Vicar zu Constanz, gest. 1860,und Aloys, geb. 1776, k. sächs. Geh.-R. u. österr. Minister des Aeus-seren, gest. 1858 und Johann Philipp's Sohn Heinrich, als letztermännlicher Sprosse, Herr auf Diettenitz in Böhmen, geb. 1811, gest.1848, verin. 1835 mit Ludowine Freiin v. Schauenburg-Herrlisheim,geb. 1814, gest. 1857, mit deren Tochter Olga Maria, geb. 1837,verm. mit Jules Favre, das ganze Geschlecht erlischt, da bereits 1866ihr Bruder Philipp, geb. 1837, k. lt. Lieut., Malth.-OER. gestorbenund dadurch auch die Domaine Diettenitz in Böhmen, die HerrschaftKurina in Ungarn u. s. w. an den Maltheser-O. gefallen.

Gaulie , I. S. 2867. — Geneal. Taschenb. der freih. Häuser, 1840, S. 482. 1853, S. 532. 1860,S. 1)46. 1868, S. 902. 1870, S. 1026. — Hattstein, II. 552—56. — Hürschelmann, Samml., S. 70. —v. Meding, III. n. 936. — Siehmacher, I. S. 197, n. 1. — Zedier, 55, S. 829—31.

Westarp, Grafen (Schild geviert mit goldenem Mittelschilde,worin ein grüner Weinstock mit sechs Trauben, 1 und 4 in Silberder schwarze preuss. Adler ohne Zepter und Reichsapfel, 2 und 3 inBlau ein silberner Löwe mit Schwert). Grafenstand des Kgr. Preus-sen. Diplom 1798 für die vermählte Prinzessin von Anhalt-Bernburg-Schaumburg-Hoym, Caroline Amalie, Tochter des k. preuss. Ober-Amts-Reg.-R. Westarp zu Brieg und ihre Nachkommen, sowie Er-neuerung desselben für ihre Kinder und deren Nachkommen, aus derEhe 1790 mit Prinz Friedrich Franz Joseph zu Anhalt-Bernburg-Schaumburg-Hoym, geb. 1769, gest. 1807, k. preuss. Oberst-Lieut.und Brigadier der 3. Husaren-Brigade. Die Agnaten des HausesAnhalt-B.-Sch.-II. nöthigten indess denselben 1796 zu einem Ver-gleich, in Folge dessen er seine Ehe für eine unebenbürtige erklärteund für seine Kinder auf fürstl. Rang und Nachfolge verzichtete,auf Grund eines Testaments vom 25. August 1752 des damals inSchaumburg und Holzapfel regierenden Fürsten Victor AmadeusAdolph, welches in §. 20 bestimmte, dass, wenn die Prinzen desHauses nicht wenigstens Personen gräfl. Standes zu Gemahlinnenerwählten, sie ihrer Erbschaft-Portion bis auf das Pfiichttheil ver-loren gehen sollten. Es wurde dies Testament vom Kaiser Franz I.1753 als Hausgesetz anerkannt, doch mit der ausdrücklichen Aus-nahme des §. 20, als „wesshalb Sr. kaiserl. Maj. begebenden Fallessich die Cognition Allerhöchst allein vorbehalten." Diese Cognitionerfolgte so wenig, wie die kaiserl. Bestätigung des Vergleichs von1796. König Friedrich Wilhelm III. von Preussen erhob 1798 dievermählte Prinzessin zur „geborenen Gräfin v. Westarp," wodurch,wie man hoffte, die Rechte ihrer Kinder festgestellt wären. Nachdem Tode des Prinzen Friedrich Franz Joseph wurden jedoch dieunmündigen beiden Söhne desselben durch die Prinzen des HausesAnhalt-B.-Sch.-H., auf Grund des früheren Vergleichs gezwungen,Stand, Name und Wappen des Vaters abzulegen, worauf sie aber(s. oben) vom König Friedrich Wilhelm III. von Preussen am 18.April 1811 für sich und ihre Nachkommen zu Grafen und Gräfinnenv. Westarp ausdrücklich ernannt wurden. Die ältere Linie: LudwigFriedrich Victor Gr. v. W., geb. 1791, gest. 1850, k. preuss. Bri-