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4 (1842) P - Z
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Wcrnicke Westarp.

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Wcrnicke, Herr von.

Der kurbrandenbnrgsche Oberstlientenant Johann Friedrich Wcr-nicke wurde den 21. Mai 1688 vom Kaiser geadelt, und der KurfürstFriedrich III. bestätigte unter dem 12. Aug. 1091 diese Erhebung.

Wernigerode, die Grafen von.

Dieses alte gräfliche Geschlecht starb am Anfange des 15. Jahr-hunderts mit dem Grafen Heinrich v. W- aus, und die Güter fielendurch Heirath seiner Tochter an den Grafen Botho von Stolberg.

Dieses gräfliche Haus führte im silbernen Schilde zwei rothe Fo-rellen. Dieses Bild befindet sich noch im 1. Felde des Wappens derGrafen v. Stolberg-Wernigerode.

Wernsdorf, die Herren von.

Ein altes schlesisches Geschlecht, das im gespaltenen, roth undgoldenen Felde zwei ins Andreaskreuz gelegte Lilienstäbe mit abwech-selnden Tincturen führt. Auf dem gekrönten Helme steht ein mit demBilde des Schildes belegter Adlerflügel. Die Helmdecken sind rothund Gold. Ein Zweig dieses Hauses hat sich auch in Preussen nie-dergelassen. Hier gehörte ihm der Rittersitz Pätzdorf. Der preussi-schen Linie gehörte der Major und Commandeur des 3. Bataillons vomRegiment Renouard zu Halle von Wernsdorf an, der im Jahre 1813ausser Dienst gestorben ist.

Westarp, die Grafen von.

Der Prinz Franz Joseph von Anhalt-Bernburg-Schaumbnrg-Hoymstarb am 19. Novbr. 1807 als königl. preuss. Oberstlieutenant undCommandeur der 3. Husarenbrigade. Er hatte sich am l'l. Juni 1790mit Karoline, der Tochter des königl. preuss. Ober-Amts-Regierungs-raths Westarp, die am 28. Juli 1818 verstorben ist, vermählt. Nacheinem, laut Testament des in Schaumburg und Holzappel regierendenFürsten Victor Amadeus Adolph vom 22. August 1752 und vom Kaiserein Jahr darauf als Hausgesetz anerkannten Familienpacte sollen diePrinzen des Hauses, wenn sie nicht wenigstens Personen gräflichenStandes zu Gemahlinnen wählten, ihrer Erbschaftsportion, bis auf dasPflichttheil verlustig sein. Obgleich der Kaiser dieses Gesetz bestätigthatte, so behielt er sich doch im vorkommenden Falle die Anerken-nung vor. Im Jahre 1796 wurde der Prinz von den Agnaten des Hau-ses Schoniburg-Hoyin zu einem Vergleich genöthigt, wonach er fürseine Kinder auf fürstlichen Rang und alle Nachfolge verzichtete. DerKaiser bestätigte diesen Vergleich zwar nicht, es erfolgte seinerseitsaber auch nicht die vorbehaltene Anerkennung der Kinder in dieserEhe. Um die Rechte derselben festzustellen, erhob der König vonPreussen die Gemahlin des Prinzen Franz Joseph im Jahre 1793 zurgebornen Gräfin v. Westarp. Auf Grund des Vergleichs vom Jahre1796 nöthigten aber die Prinzen des Hauses Anhalt-Schaumburg-Hoymnach dem Tode des gedachten Prinzen Franz Joseph seine unmündi-gen Kinder, den Stand, Namen und das Wappen ihres Vaters abzule-gen. König Friedrich Wilhelm III. ertheiite ihnen daher am 18. April