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Genealogien und beziehungsweise Familienstiftungen pommerscher : besonders ritterschaftlicher Familien
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ret, auf keine Weise zu separirendes Allodial-Vermögen riebstSaaten und Inventarium nicht erstrecken soll und darf; sosollallemal 8evuirckuni orckmein suvcessioni» Imoalis, und zwarmit Ausschließung des Alienanten und dessen Descendenz, solange annoch sonstige männliche Nachkommen aus dem vonHornschen Geschlechte vorhanden sind, der nächste, oder wennihrer mehrere gleich nahe sind, dieselben sämmtlich und zugleichen Theilen die jährlichen Zinsen von dem bemeldeten Ca-pital der 20,000 Rthlr., oder was solches der gedachten stille-renos der Münzsorte halber etwa mehr beträget, zu Fünfpro 0ent unter Assistenz der unten ernannten Herren 0urato-rum auf ihre Lebenszeit oder so lange genießen, bis einer ausdem von Hornschen Geschlechte, und wären es auch dieSöhne des Alienanten selbst, die Güter wieder einlöset, solchemit meiner davon unzertrennlichen und so wenig zu alieniren-den als zu verpfändenden oder sonst auf irgend einer Weisezu belastenden, mithin a guovuuguo po8sossoro zu vindi-cirenden Allodial-Verlassenschaft wieder in Besitz nimmt, undsich dadurch wiederum das ausschließliche Recht zum Genußdieses Fideicommisses erwirbt. Wenn aber die männliche Nach-kommenschaft des von Hornschen Geschlechts gänzlich erloschenund ausgestorben ist, auch der letzte Lehnmann keine zumLehne gelangende Tochter (die sonst, wenn sie vorhanden ist,mit zum Besitz der Güter gelanget, zu allem demjenigen be-rechtigt sein soll, was ich in Ansehung der männlichen Poste-rität vorhin verordnet habe) hinterlässet, und das Lehn eröff-net ist; so muß dieses zwar von meinem in den Gütern ra,dicirten Allodial-Vermögen nebst Saaten und Jnventario ge-hörig separiret und geschieden, mithin alles, was zum Allodiozu referiren ist, denen Allodial-Erben des letzten Besitzers dar-aus refundirct und verabfolgt werden. Es soll jedoch dasvorhin gedachte aus meinem Allodial-Vermögen gestiftete Fi-deicommiß - Capital der 20,000 Nthlr., oder was dasselbe we-gen des mchrerwähnten Unterschiedes in der Münzsorte etwanmehr betragen möchte, nach wie vor von rechtlichem Beständesein und in seiner völligen Kraft und Gültigkeit verbleiben,