Druckschrift 
3 (1856)
Entstehung
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417
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v. Thünfeld, Ritter.

Schild geviert: 1 und 4 in Gold ein einwärtssehender, ge-krönter, schwarzer Adler; 2 und 3 in Roth ein vor- und einwärts-sehender, silbern geharnischter Ritter mit offenem Visire und sil-bernein Helmbusche, welcher im 2. Felde mit der Rechten, im 3.mit der Linken das gezogene Schwert abwärts hält und die freieIland in die Seite setzt. Auf dem Schilde stehen zwei gekrönteHelme. Der rechte Helm trägt den Adler des 1. und 4. Feldes,und der linke zwischen einem offenen Adlersfluge, dessen rechterFliigel von Schwarz und Gold, der linke von Silber und Rotli quergelheilt ist, den Ritter des 2. und 3. Feldes, welcher in der Rech-ten das Schwert emporhält und die Linke in die Seite setzt. DieDecken des rechten Helmes sind schwarz und golden, die des lin-ken rotli und silbern. Abdrücke von Petschaften. Handzeich-nung und handschriftliche Notizen. Megerle v. Mühlfeld, S. 149. v. Hellbach, II. S. 585.

Oesterreich. Ferdinand Joseph v. Thünfeld, innerösterr.Gubernialralh, wurde von der K. It. Maria Theresia, 3. Juni 1767,mit dem Titel: Edler Herr, in den erbländisch-österreichischenRitterstand versetzt.

v. Tiemar, Freiherren.

Schild von Blau und Roth scliräglinks gelhcilt mit einem aufder Theilungslinie und im Schildesfusse auf grünem Boden stehen-den, rechts gekehrten Storch von natürlicher Farbe, welcher in deraufgehobenen, rechten Kralle einen ebenfalls auf der Theilungslinieliegenden Stein hält. Auf dem Schilde stellt eine fünfperlige Krone,auf welcher sich drei gekrönte Ilelme erheben. Der mittlere Hehnträgt vier gekreuzte, wechselsweise blau und rotlie Fahnen mit gol-denen Stäben und Fransen, von welchen zwei rechts und zweilinks fliegen. Aus dem rechten Ilelme wächst zwischen einemoffenen, blauen Adlersfluge ein silbernes, einwärtssehendes Einhornauf, und der linke trägt den Storch des Schildes mit dem Steine.Die Helmdecken sind rechts blau und silbern, links rotli und sil-bern. Handzeichnung und handschriftliche Notizen. Wappenb.d. Oesterr. Monarchie. XVI. 57. Megerle v. Mühlfeld, S. 90.v. Hellbach, IL S. 590.

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