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stein und Oldendorf koninieii im Besitze des Geschlechts schon imAnfange des 15. Jahrhunderts und später vor. — Asche v. Campewird 1592 als Domherr in Minden aufgeführt. — Die Familie, auswelcher im 18. Jahrhunderte auch Glieder in der kön. preussischenArmee dienten, hat in hohem Ansehen in Braunschweig dauerndfortgeblüht.
v. Campen zu Kirchberg.
Im blauen Schilde ein, aus dem oberen, linken Schildesrandedurch natürliche, silberne Wolken hervorbrechender, roth, mit sil-bernem Aufschlage bekleideter Arm, welcher in der geschlossenenFaust ein Schwert mit goldenem Griffe emporhält. Um das Schwertist eine Schlange von natürlicher Farbe dreimal so geschlungen,dass der Kopf mit rother ausgeschlagener Zunge oben, nahe an derSpitze des Schwertes links, der Schwanz dagegen unten rechts ge-kehrt ist. Auf dem Schilde steht ein mit einem blau-silbernenWulste bedeckter Helm, welcher sechs (3 und 3) grüne Pfauen-ledern trägt. Die Helmdecken sind blau und silbern. — Abdrückevon Petschaften. — Wappenh. d. Kgr. Hannover, E. 3 (giebt einenroth bekleideten Arm mit silbernem Reithandschuh an und setztauf den von Silber und Blau gewulsteten Helm einen Pfauenschweifvon acht [3, 3 und 2] Federn). — Harenberg, Iiistor. Diplom.Eccl. Gandersli., Tab. XXX. No. 21, zeigt das alte Geschlechtsw;^-pen, wie folgt: ein aus natürlichen Wolken hervorragender, gehar-nischter Ann mit einem Schwerte in der Faust, welches mit einerSchlange umwunden ist. Auf dem Helme stehen drei Federn.Eben so erscheint das Wappen, nach Steffens, S. 155, zu Braun-schweig auf dem Leichensteine der Frau Gertrud Adelheid v. Cam-pen, Gemahlin des Friedrich Franz v. Uslar. — v. Meding, I. S.95 u. 96, beschreibt, nachdem die Angaben, welche Harenberg undStedens gemacht, angeführt worden sind, das Wappen nach Nach-richten aus der Familie, ganz so, wie dasselbe oben beschriebenworden ist. — Freih. v. Ivrohne, I. S. 140, hält irrthümlich dieFamilie v. Campen zu Deensen und die Familie v. Campen zuKirchberg für eine und dieselbe Familie. — Stedens, Campen-Isen-bütlelsche Geschlechtsgcschichle, S. 153—155. — v. Ilellbach, I.S. 217.