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Der Redaction des historisch-heraldischen Handbuches aberhabe ich den Vorwurf zu machen, dass dieselbe bei Heraus-gabe des neuen Werkes mich nicht, wie sie wohl sollte, benutzthat. Wollte man ein der Wissenschaft im Jahre 1855 entsprechen-des historisch-heraldisches Handbuch zum genealog. Taschenbucheder gräflichen Häuser liefern, so musste mein Werk ganz andersbenutzt werden, als dasselbe benutzt worden ist. Auf eine solcheBenutzung hatte die Unterstützung, welche meine Arbeit gefunden,und die Mühe, welche ich mir für die Wissenschaft gegeben, wohlAnspruch; eine solche Benutzung ist aber nicht eingetreten undder Herr Herausgeber des historisch-genealogischen Handbucheshat eine Pflicht nicht erfüllt, welche ich erfüllt habe: die Pflichtdes Schriftstellers, die Arbeiten seiner Vorgänger möglichst zu be-nutzen. Nur in Folge dieser Pflicht musste ich, wie ich früheroffen gesagt, bei den genealogischen Taschenbüchern in eine Schuldkommen, und mein historischer Herr College hatte in Folge dieser1855 ihm eben so, wie mir 1852—1854 obliegenden Pflicht nichtnur dafür zu sorgen, dass, meinem Wunsche gemäss, meine Schuld,wie geschehen ist, vollständig getilgt wurde, sondern auch aus mei-nem Werke in sein neues Werk so viel aufzunehmen, dass, wie ichmich früher offen einen Schuldner der Firma Justus Perthes ge-nannt habe, er sich selbst als grossen Schuldner der Firma T. 0.Wcigel bezeichnen musste.
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