475
ein ähnlicher, rotlier Stern. Den Helm schmückt ein mit den Bil-dern des Wappens belegter, offener Adlersflug. Die Helmdeckensind roth und silbern).
Württemberg. Adam Werner, der Rechte Doclor, kaiserl.Rath und Kammer-Gerichts-Advocat, wurde vom Kaiser Carl V. umdas Jahr 1555 in den Reichsadelstand erhoben. Derselbe, nachCast, aus einer ursprünglich sächsischen Familie stammend, lebtelängere Zeit als Raths-Ädvocat zu Ulm, wurde dann Vice-Statthalterder Grafschaft Hohenberg, und starb um 1573. Durch Vermählungmit einer Tochter des Hieronymus Roth v. Schreckenstein hattederselbe das noch jetzt der Familie zustehende Rittergut Kreit(Mosisgreut) im jetzigen Oberamte Ravensburg im Donaukreise er-worben und nannte und schrieb sich nach demselben: Wernerv. Kreit. — Von den Nachkommen desselben pflanzte Franz v. K.,k. witrttetnb. Ober-Acciser, den Mannsstamm durch einen Sohn,Carl v. K., geh. 179S, fort, von welchem drei Sühne: Ferdinand,geb. 1824, Eduard, geb. 1826, und Carl, geb. 1830, entsprossensind. — Die Familie gehört im Königreiche Württemberg durchden Resitz des oben erwähnten Rittergutes Kreit zu dem ritter-schaftlichen Adel.
v. Zastrow.
Weisse Linie: im silbernen Schilde eine mit drei Wurzeln aus-gerissene, aufrecht gestellte, grüne Staude mit fünf grünen Blättern,von welchen das eine oben am Hauptstengel steht, die anderenaber an den zu jeder Seite der Staude befindlichen zwei Stengelnhängen. Auf dem Schilde steht ein Helm, welcher zwei Bülfels-hürner trägt, von welchen das rechte schwarz, das linke silbern ist,und zwischen welchen die Staude des Schildes, deren Wurzeln manhier nicht sieht, aufgerichtet ist. Die Helmdecken sind schwarz, grünlind silbern. — Abdrücke von Petschaften. — Pomm. Wappenb., I.S. 113 und Tab. XLIII. — Siehmacher, V. 167 (mit blausilbernenHelmdecken). — Micrae), S. 548, nennt das Wappenbild ein grünes,fünfblälleriges Bäiunlein, und legt das beschriebene Wappen denenv. Zastrow in der Stettinischen Regierung zu ßenvalde und zu Wii-stranse (Wusterhanse), denen zu Dobberpole (Dobbcrphul) und de-nen in der wolgastischen Regierung hei. — Brüggemann, I. 182. —