255
zustehen, und Werner v. d. Knesebeck aus dem Hause Langenapelwurde 1374 von dem Herzoge Albrecht zu Sachsen und Lüneburgmit dem Erb-Kämmereramte der Herrschaft Lüneburg, welches ihmvon seinem Aelter-Vater, Werner v. dem Berge, Ritter, angefallenwar, beliehen. — Schon im 14. Jahrhunderte theilte sich die Fa-milie in zwei Hauptlinien: die märkische und die lüneburgische.Die erstere, von dem oben genannten Paridam v. d. Knesebeck ab-stammende Linie schied sich durch die Sühne desselben, Hempound Boldewin, in die Häuser Tylsen und Colborn, die letztere aber,die lüneburgische, in die Häuser Langenapel und Willing. — DieHäuser Tylsen, Langenapel und Colborn gehörten mit den Familienv. Alvensleben, v. Bartensieben, v. Bismark, v. Jagow, v. Plalen,v. Schenk und v. d. Schulenburg zu den acht schlossgesessenenGeschlechtern der Altmark und erhielten das Prädicat: „Edle" zueiner Zeit, wo der übrige Adel des Landes nur mit „Veste" ange-redet wurde, auch hatte im 15. Jahrhunderte das Haus Tylsen mitdenen v. d. Schulenburg auf Betzendorf, denen v. Alvensleben aufKalbe und dem Rathe der Altstadt Salzwedel von dem Markgrafenvon Brandenburg das Recht, Pfennige zu schlagen, erworben (s.Freih. v. d. Knesebeck, S. 177). — Zahlreiche Sprossen der lüne-burgischen Hauptlinie, deren Glieder jetzt im Königreiche Hannoverzu dem rilterschaftlichen Adel der h'ineburgischen Landschaft gehö-ren, sind in hannöverischen und braunschweigischen, so wie vieleSühne der märkischen Hauptlinie in kurbrandenburgischen und k.preussischen Hof-. Staats- und Militairdiensten zu hohen Ehren-stellen gelangt. Von den in der kün. preussischen Armee gestan-denen Gliedern der Familie erhielt der k. preuss. General der In-fanterie und k. General-Adjutant Carl Friedrich v. d. K. vom KönigeFriedrich Wilhelm III. von Preussen, 13. Aug. 1823, für sich undseine Erben, zur Anerkennung und zur Belohnung der Verdienste,welche derselbe um die preussische Monarchie sich erworben undwegen der dem Könige und dem königlichen Hause in verhängniss-vollen Zeiten bewiesenen Anhänglichkeit, als Dotation das Kloster-gut Röderhof hei Halberstadt. — Was das Vorkommen der Familiein Meklenburg anlangt, so wurden von der eingeborenen meklen-burgischen Ritterschaft 1772 die Indigenatsrechte des Majors CarlBoldewin v. d. K. auf Oberhoff und des Oberhauplmanns WilhelmFriedrich v. d. K. auf Gresse anerkannt.