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herabhängendem Schweife, welcher in der rechten Vorderklaue eineschwarze Granate mit ausschlagender, rother Flamme, in der linkenaber drei (1 und 2) silberne Rosen hält; 2 und 3 in Roth einschräglinker, silberner Raiken, welcher oben und unten von einemsechsstrahligen, silbernen Stern begleitet ist. Auf dem Schilde stehtein gekrönter Helm, aus welchem der Greif des 1. und 4. Feldesmit der Granate und den Rosen aufwächst. Die Helmdecken sindrechts blau und golden, links roth und silbern, und den Schild haltenzwei auswärtssehende, golden bewehrte, schwarze Adler mit rotherausgeschlagener Zunge. Ueber dem Wappen schwebt ein Rand mitder Devise: Coelum Non Animum in goldener Schrift. — Pomm.Wappenb., II. S. 166 u. Tab. LIX. — Svea Rikes Vapenbok, Tab.72 (ohne Schildhalter und Rand). — Das Meklenb. Wappenbuch,XXIX. 108, legt einen schräglinken, silbernen Raiken über denganzen Schild, Iässt die Greife in den linken Vorderpranken, anstattder drei silbernen Rosen, drei zusammen gestellte, grüne Rosen-knospen halten, und giebt das Rand über dem Schilde nicht an.— N. Preuss. Adelslexicon, III. S. 200 u. 201 (die angegebenenWappen gehören anderen gleichnamigen Familien).
Preussen, Meklenburg. Eine im vorigen Jahrhunderteim damals schwedischen Antheile Pommerns ansässig gewordeneAdelsfamilie, für welche der k. schwedische Hauptmann Carl FranzGustav v. Sodenstern nebst seinem Halbbruder, Franz Friedrichv. Langen, 1776 ein Fideicommiss aus dem Gute Parow im jetzi-gen Franzburger Kreise, der k. schwed. Kammerherr Johann Carlv. Langen aber 1789 ein Fideicommiss aus den Gütern Ueselitzund Grabow auf Rügen stiftete. König Gustav IV. Adolph vonSchweden ertheille der Familie, 1. Nov. 1800, ein Naturalisations-Patent, worauf dieselbe in den schwedischen Reichsadelstand auf-genommen wurde, und nach hundertjährigem Resitzstande in denmeklenb.-schwerinischen Landen wurde das Geschlecht in der Per-son des Kammerherrn Ludwig Philipp Otto v. Langen, Herrn aufNeuhoff, 1826 dem meklenburgischen eingeborenen Adel einverleibt.Die Familie ist in Meklenburg begütert. — Der spätere Besitzerder oben genannten Fideicommissgüter, der k. preuss. Regierungs-rath a. D. C. F. v. Langen erhielt (siehe den folgenden Artikel:v. Langen, Freiherren) den Freiherrenstand.
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