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1 (1855)
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1801, in den Adelstand des Königreichs Preussen erhoben. Der-selbe trat später in herz, sachsen-coburgische Dienste, und ist alsStaatsminister a. D. auf seinem Gute Erkersreuth gestorben.

Kröll v. Grimmenstein, Freiherren.

Im silbernen Schilde über einem goldenen Dreihügel im Fussedes Schildes zwei freischwebende, über das Kreuz gelegte, mit denKrallen nach oben und auswärts gerichtete, schwarze Vogelklauen.Auf dem Schilde steht eine siebenperlige Freiherrenkrone, welcheeinen gekrönten Helm trägt, aus welchem eine vorwärtssehende,golden gekrönte, in Silber gekleidete Jungfrau mit goldenem Haaraufwächst, welche in jeder Hand abwärts einen, in die Krone desHelmes beissenden, blau-silbernen Fisch hält. Die Helmdecken sindschwarz und silbern. Wappenb. d. Kgr. Württemb., S. 38 undNo. 135. Das Adelsb. d. Kgr. Württemb., S. 253, beschreibt,freilich sehr abweichend, das Wappen, wie folgt: ein silbernesSchild mit zwei in Andreaskreuzesform gestellten Doppelhaken.Ueber dem Helme eine wachsende männliche Figur in Weiss ge-kleidet und mit einer goldenen Krone geschmückt. Gauhe, II.S. 594, nach Bucelini, Stemmat. Germ., P. IV. v. Hellbach, I.S. 705.

Württemberg. Alte, ursprünglich schweizerische Adelsfa-milie, welche im Canton Thurgau die Schlösser und HerrschaftenGrimmenstein, Luxbühl und Tauffensee besass, und von Grimmen-stein noch jetzt den Beinamen führt. Budolph Kröll de Grimmen-stein kommt 1327 als Besitzer des Schlosses Grimmenstein vor.In Schwaben ist das Geschlecht schon seit Anfang des 16. Jahr-hunderts ansässig, und mehrere Glieder desselben zeichneten sichim 30jährigen Kriege aus. Unter diesen fiel Georg Philipp v. Kröllals kais. General-Major, 1620, in der Schlacht auf dem weissenBerge bei Prag. Derselbe soll die Freiherrenwürde auf die Familiegebracht haben. Durch Besitz des Bitterguts Danibach (im jetzi-gen Oberamte Ellwangen) gehörte die Familie schon im 16. Jahr-hunderte der unmittelbaren Beichsrittcrschaft in Schwaben an. Diefreiherrliche Würde ergiebt sich aus einer Lehnsurkunde von 1790und einem k. k. Decret von 1815, demzufolge der k. k. Haupt-mann Friedrich Ernst Freiherr v. Kröll zum k. k. Kämmerer er-