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Regensburg war, in welchem Hochstillte das Geschlecht bis zurMitte des 17. Jahrhunderts das Erbmarschallamt bekleidete. Frilhscbon kam ein Zweig nach lllyrien, ein anderer nach See- undHolland. Die Nachkommen des 1378 nach lllyrien gelangten Zwei-ges besassen vom Erzliause Oesterreich pfandweise die HerrschaftenRonzina und Tolmein in der Grafschaft Görz, verloren dieselbenaber 1626, und mussten, wegen Annahme der protestantischen Re-ligion, in das Stammland zurückkehren. Von dem niederländischenZweige leitet die Sage die Ilerzüge von Norfolk oder Howard ab.— Die Stammreihe des später in Württemberg angesessenen Ge-schlechts beginnt mit Johann Georg 11. v. L., um die Mitte des17. Jahrhunderts Geh. Rathe in fürstl. brandenburg.-ansbachschenDiensten. Derselbe kaufte 1662 Wildenstein unweit Crailsheim,wodurch die Familie in die schwäbische Ritterschaft aufgenommenwurde. In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts kam dasGeschlecht auch nach Oesterreich und Preussen. In Oesterreichging dasselbe 1805 aus: in Württemberg, so wie in Preussen blühtaber dasselbe noch jetzt.
v. Holle.
Im goldenen Schilde drei (2 und 1) rechts gekehrte, aufge-schlagene, nach links überhängende, rothe Mützen mit abwärtshän-genden, verschlungenen Sturmbändern. Auf dem Schilde steht ein,von einem mit Roth und Gold siebenfach gewundenen Wulste be-deckter Hehn, welcher zwei nach auswärts gestellte, rothe Fahnenmit goldenen Stangen trägt, zwischen welchen eine Mütze, wie imSchilde, schwebt. Die Helmdecken sind roth und golden. — Ab-drücke von Petschaften. — Wappenbuch d. Kgr. Hannover, C. 2,den Schild hält rechts ein einwärtssehender, rother Adler, links eineinwärtssehender Albaneser in rother Kleidung, dessen Haupt miteiner Mütze, wie im Schilde, bedeckt ist. Reide Schildhalter, welcheauf einem Bande mit der Devise: sunder drug edder slyken stehen,halten eine nach auswärts fliegende, rothe Fahne in der freienKlaue und in der freien Hand. — v. Meding, I. S. 250 u. 251(nach alten Zeichnungen etc.). — Pfeffinger, I. S. 789. — Gauhe.k S. 880—883. — v. Hellbach, I. S. 580. — Freih. v. d. Knese-beck, S. 159.