^^2. ^kvcntkivusi
cllein auffdeß jetzigen Fürsten Personzuver-stehn / vnnd gar nit auff dtt nachfolgendeGttbmbnrsffche Kürsien gezogen werdensolle.
Jum n.).K.M.verwilligen gedachtemF.Bcth'.auff fein ^.cbcnlang/ nach )nnhassdcrhernacl?folgendenEonditionen/?.gantzcSpanschassten destelben Reiche / so wol jen-alsodißfttts derl'euüg,als nemblich Sack-mar mit dem Schloß Trizswk, VZocl-uz,Lcrock, Lo^^or- ( ausgenom-
men dz Schloß 2 -nüero, mit denen dahingehörigen Börffcrn vnd Einkommen der ?o.Gesell alda / ) auch die AbavivarienssscheSpanschafft / mit der Statt Caschaw / allerdcroselbennzrisbtctwn vnnd den AsiatischenEntkommen.
Inm^.Vnnd solches der Gestalt/allerjetzt ernandterSpansihafftenBbristcSpan-schaffter/Hauptleuth / Grantz-Bffic. vnndHeyduggen/ircm dec Richter vnRachs ver-wände dcrStattvnd Börffer/so dem Fürst,schweren/werden auchI.Mascstct schweren/das sie gegenwertige Articku! vnverbrochcnhalten/auch msiin dcßFürsten scbzeitcn/wi-der I.M.vnd derofelbenNachkommende imRetch/alsgctrewcn Vndcrthancn desselbenkcme feindliche Lssätltchk. vcrvbcn wollen/dargcgcn wollen auch ).K.M. zu vndcrhal-tung crnandter Gretttzcn sarltche auff 5.(-e-or^aZvvoo.ft. durch).Lolnmithzrios inbey seyn dcy Fürsten AbgeordnetendenGrentzen bezahlen lassen.
Jum i?.)v! Fall man sich eincsKriegs vonden^m ckenzubcfahren /solle diese Grcntzcnnit weniger einem als dem andernTheil trewsteh beyspnngcn/ vnd zu Bülff kommen»
Jum >4. Nach deß Fürsten ableibcn aber/sollen also stracke berürtc Spanschafften mitvollkommenem Gehorsambdem K önig vnndKömgriichwiderumbzugethan vnnd verei-nigt scln/auch das geringste davon de»wTür-ci'en oder andern auff kenierley Weise oderpr^lexr mt zulassen oder verstatten/ ja viel<mehr solle gantz Siebenbürgen ).Kcys. M.versichern/daß sie ihnen von mchrgcdachtenSpanjcl?afften keine einige Gerechtigkeit zucigiie.t/oder der -Orten rmderhaltendeKnegsvolck mustern / sondern diese Transaetivnoder endlichen Vergleich / gantz vnverbro-chcn stcth v. .d fest halten wollen.
Zum >s» Eben offlbcrürte Spanschaffteni sollen vuderwvrffcn sitn dcnGcsctzcn deßKö-/mgr. vnudv.chtUchcn fachen/ dch?alaliniIurssdlltton. Au deß Konlgrcichs hassendeLandtage jolleti sie nu weniger I.Gesandrenschicken/als andere E).bandleuth vnd anderedie man zudergsstchen beruften pfiegt/sedochniit Vorwlssen deßFürsten/wcichcin gtcich-sals dte Gattung eines allgemeinen Landta-ges sollzuwlsscngemacht werdcn/dzeGercch-
tigkeit/soman Ins parronzrus nennet/ vberdie Geistliche Stifftungen/ verbleiben )h.Keys.M.vnvcrlctzlich.
Jum ><5.Von Gütern/welche derÄrkenden Spanschafften auff wz weiß bereit heim-gefallen/oder künfftig heimfallcn / mag derFürst vff Ratification ). Maycst. wohlver-dienten Dersonen vcrleyen/ denen die Not-turfft darvbcr- von dcnah ungarischen vndKomgl. Eantzleyvmb sonst ausgefertiget wer-densolle.
Zum >7. )n diesen Spanschafften soll al-ler Ärthen das Lxcrcirium derCatholischenReligionfrcystehen/ auch die Geistliche)»-risdlcttonvder Gerechtigkeit erhaltlich ver-bleiben.
Zum > s.Dic Achend vber die Tcussa / sozu den Spanschafften Jackinar / Jabolachvnd Vgorhia gehören/ vnd den Grentzen zugutem anzuwenden seyn/sollen dem Fürstenverbleiben/entgegen werden ).M. derselbenAehend-E)cr:n oder lloll'clsoroz andcrwersbefncdigen/dic vbrige Ichend der 4. Span-schafften auff dieser seit der loulla,verbleibenden Geistlichen frey einzufordern.
Inm >?. Bz Schloß Mlnckhaß mit allendesselben Jugchörungen /wollen )H.May.dem Fürsten vmb zooooo.fl.Vngarisch ver-schreiben/ also dz es bey Lebzeiten deß Btthl.nicht/aber wol von dessenErben vnd ^egata-ricn/jedoch änderst auch nicht/ als gegen Er-legung dieser verstandenen summa Gesss ab-gclcdiget werden möge.
Jum 24. Baß Schloß Tockay/ mit des-selben zugehörungen/möge der Fürst Pfand-weiß ihnnen haben/vmb die jenige summaGelte / vnnd eben mit diesem Geding/alsdasselbe die vorige ?ossell'orcz gehalten / je-doch daß er was von gehörter Summa nochabzustatten verbleibet / Weylandt Georgenllüi rio hinderlasscne Wittch vnnd Erben be-zahlen thue.
Zum 21. Bas Schloß Echyet / soll demFürsten/seinen Nachfolgenden vndErbnem-mcn unt dem lure regio ewig zu besitzen ge-schcnckc: seyn/jedoch mit Vorbehalt /'jeder-mänmglich darzu habcnderSpruch vndGe-rechtigkctt in gleichem Verstandt auch dieStatt I>laglbZtns mit sampt?ollc>lx,n!cn.allermassen eshiebcvor das Bathonsche Ge-schlecht jnncn gehabt/jedoch bmcbcn mit die-sem Gedmg/daß nachAblerbungdcßFürstmzu diesem stück/ Siebenbürgen selbst einiges!uz nicht suche oder fürwendc/sondern alleindas Bethlehem ischc Geschlecht.
Jum --2. Iu Vollziehung obbcrühnerPuncten/sollen KeysiEommissartj beticnnetwerden/welche auff den i^.lTlag / mitauß-wechslung der dcrentwege aufgerichte brief-liche!» Instrumemen oder ciipiomsrum.dip'jhin auff der gegcnd vber der Tcusia sich bcge-!
den/viid