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Fama || Avstriaca : Das ist/ Eigentliche Verzeichnuß denckwürdiger Geschichten/ welche sich in den nechstverflossenen 16. Jahren hero biß auff vnd in das Jahr 1627. begeben haben. Darin sonderlich die Böhmische Vnruhe vnd Außgang derselben/ neben viel andern sachen so sich fast in der gantzen Welt zugetragen/ erzehlet werden Sampt einem kurtzen Stam[m]Register deß Hochlöblichen Hauses Oesterreich
Entstehung
Seite
135
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Eigentliche Vcrzcichnus.

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Confession bekennen/ ihre Religion / ohneallerley Beträngvn Vcrhindernuß/ es scyevon Geistlichen oder WeltlichenPersonen/frey vbcn vnd fottpsiantzen möchten / gnug-sam versichern vnnd verschen wolten: Wiesolches vnscre l^anclarz.dcre -Datum auffmPrager Schloß / Sonnabends Nach demSontag luliilaredicfesic/o^ Jahrs/ in bc-mcltcmArtieul weitcrs besagen. Au welchemallgemeinen von vns abgeschriebene iand-rag/wc?l sie alle drey Stand gehorsam vnndvmcnhänigsi sich haben emgcstclt/ vnd wirauch/laut vnsers gnadigen versprechen mbcuicltetn Mandat/den Articulvondcr Re-ligion in der Landtags Proposition zu for-derst farbrmgen tasten / haben offttrmeltedrcy Staiidc tud vrrzquc einhellig ihr vo-riges begehren vnnd bitten / durch eine vnsvbcrgebcnc Schr«fft/wldcrcrncwcrt/ vnndgnugsamc Versicherung/vnd bey der -land-taffet Bestctttgung dcsselbetv vnrerthänigstgebctten.

Diewcilvns dann nichts tiebers ist / alsdas: in unserm Königrcich/.vntcr allen dreycStanden/ so wol einer als Beyderley Ge-stalt/ allen unsern lieben getrewcn Vntcr-thancn/nun vn zu ewigen Aenm/standhaff-tige -lieb vnd Eimgkclt/Fticd vndVcrträg-lichken/zuauffnehmen vnd Erhaltung ge-meinen bcstes/gepstanyet/ ein jedes theil beyder Religion / bey welcher sie ihrer SeelenSecligkcit versichert zu seynvestigllch glau-bet/freywilllg/vnvcrhindcrt vn vnbctrangt/neben dem andern möge verbleiben vnad ge-lassen werden: Äamitalso/wlebilllch/ demAnno1-508. geschehener Landtags bcschluß/vnd dem ncwlich public irtcMandät(»n wel-chen wir die vereinigten Stand / so sich zugcmcltcr Konfession bekennen/für die / so sieallezeit gewesen/ nemblich für vnscre trcwcvnd gehorsame VnterthaneN/vnter vnscrngnädigcnSchuyzu alleOrdnungen/Recht/Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses-nigrcichs/erstrcrkct/gehalten (gemäß vnndgchörig)aUffwelche sich vnscre KöniglichePflicht/Recht vn iandsordnung erstrecket/crkcnitct vnd gehalten/auch gegcnwcrtig er-kennen vnd halten) folge vnd cme gnüge bc-schchc/in Ansehung vnnd Betrachtung dervbbcmhrten stattlichen Interccssioncn vnndZürbittcn/vnddan auch auffvtclerley emb-sigcs anhalten vnnd bitten ircr selbst / derStand lud vrraque neben dertrew v»^nütz-liche Dienst/so sie vns die gantze Jen unsersglückscligcnRegierens vbcr sie/mit derThaterzeiget vnd bewiesen haben: Auß diesen allenvnnd andern vielen Ursachen/ mitreiffemRaht/Bedacht/vnserM guten wisten/-ulglicher Böhmischen Macht/ vn Mit Rahtvnserer Obersten Offic»rern / iandrechtbeysitzer vnd Räthen / haben wir die Ärticul

die Religion betreffcnt / mn allen dreyenStänden dieses Königreichs Böhmen/beygegcnwcrtlgcm Landtag/ so auffm PragerSchloß gehalten wirdt/erörtcrk/ vnnd alsoendlichbcschlossen/wir dieStände sub vrra.quc mit folgenden vnsern Majestät oderKöniglichen Br»eff versichert haben vnndversichern.

Fürs erste / Wie es vorhin bey der 4and-taffcl I->i. ^.z». bcstettigt ist/ was die Reli-gion vnter einer oder beyderley Gestalt be-langt/daß sie einander nit bedrängen / son-dern für einen Mann beieinander stehen alstrcwc Freunde/vnd ein Theil das ander nitschmähen soll / das soll also bey diesem Ärti-cul gcntzllch verbleiben. Vnnd sollen hiemikbeyde Theil/wie jctzo/also auch künfftig ein-ander verbunden seyn bey der Pcen/sö hier-von in der iandsordnung begriffen ist.Vnddieweil die unter Einerley in diesem König-reich/, rcr Religion in frey vnd vngehinder-tcs llxcrcirminhaben/inivclchcn ihnendievnter Beyderley / so sich zu der Confessonbekennen / keinen Eintrag thun/oder Ord-nung geben/daß hierin eine Gleichheit mögegehalten werden: Dcrowegcn verwilligenwtr/vnd gebe»! ihnen Recht vnd Macht dar-zu/daß obgcmclte vereinigte Stände lud v-lraquc,Herrn vnvom Adel/Prager/ Bergvnd andere Stätte/sampt ihren Vntertha-ncn/insumma/allc die sich zu der BöhmischeEonfcssion/wetche löblicher vnd seliger Ge-dächtnuß Weyland Keyser Maximilian/vnscrm liebsten Herr vnd Vattern/auffall-gcmeinen^andtäg AnNo 1555. vnd ich aUffsnew auch vns übergeben worde ( bey welcherwir sic allergnädtgst zu schützen vcrspröchk)bekennet haben vnnd noch bekennen / keinenaußgcnommcn/daß sie nemblich ihre Christ-liche Religwn 5ud vrraquc laut deren Con-fcsslon / vnnd vntereinander auffgerichterVereinigung vnd Verglcichung/ frey vndvngchindert/aller Orten vben vnd vorbrin-gen/bey ihren Glauben vnd Religion Prie-stcrschafft vndKirchenordnUng/ welche beyihnen ist/oder auffgcrichl werde würd/fried-lich mögen gelassen werdi?^ biß zu gäntzlicherChristlicher einhelligen VergteichuNg we-gen der Religion im H. Reich/ Vnnd alsosollen sie weder jetzt noch künfftige Zeit nichtschulvigseinsich nach den compactis,welcheauffallgemeinen Landtage Anno >516. der^.ang prmiwZljz vnd anderswo außgelassen/zu reguliren.

F erner wollen wir in fölgende/denStan-den 5ud vrraquc auch diese sondere Gnadthun vnd allen dreyen Ständen / so sich zudieser Confessiön bekennen / das vmcrPra-gerischLönlilkoriumtnire macht vnd ver-walkung widervmb eiNantworttn/vnd ver-willigen gnädigstdärzu/daß die vereinigten

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Stände

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