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Ncwe persiantsche
Zinkojarz^i,
Russische E-delieute.
Die Rahte
coniulliren
des Nachkes.
Der Groß-fürst vnter-schreibet selbstuichks.
Die LivilSachen.
(dann alle hohes vnd nicdricgcs Standes Personen/ wenn sie zu Pfer-de sitzcn/Knulpettschcn führen) damttdasVolck/so auff den Gassenbeym Marcktc gcincinlich im Gedränge stehen/ wachen sollen.
Die Knesen aber/so auff den Dörffern wohnen/weil sie gemeinig-lich nicht so viel zum besten haben/ daß Sie jhrcn Standt gcmcß lebenkönnen/halten sich desto schlechter / daß/ wenn man sie sonst nicht kcn-nck/offt vntcr den Bawrcn nicht finden solte/ Wie dann in vnser er-sten Reise sichs Zutruge/ das Zu öuäeva vor der Stadt ^orluck vn-ser Dol'.netsch auffBefehl der Gesandten/nach den Knesen/so daselbstwohnct/ftagte/vnd eben den Knesen selbst / der auß einer Rauchstubenzu»n Fenstcrlochc sahe/ anredete/ vnwissend / daß Kncß vnd Bawr Zu-gleich durchs^och kuckten/ vnd mit jhm redeten.
Nach dem Standt der Knesen/welche so viel als Fürsten bedeu-ten sollen/ haben sie die 8intzo,ai-stcl, »st so viel Zusagen / als Söhne derBojarcn/'biß scynd jhre Edelleute. Sie halten v»el auff die Geschlech-ter vnd fürnehmen Herkunfftcn / vnd nicht alleine vnker sich / sondernlieben es auch inFrembdcn/vnd fragen mit fleißdarnach/sonderlichwenn Gesandten geschickt werden. Die vorerZchlke Bojaren oderRähtc seynd »ncht nur »n öffentlichen AudiMtzen I. I. M. Beysitzer/gleich w»e die Gosen/vnd ansehnliche alte Kauffleutc/welche sich beysolchem aÄu vmb grosses Ansehens willen/nur plTkencircn müssen/sondern scynd auch verordnet/theils in Reichs/theils »n Livil Sachen/vnd in den Realen oder Canceleycn sich gebrauchen Zulassen / vndGericht Zuhalten.
Ihre Ausammenkunfften vnd Berahtschlagungen in Rciche-sachen/geschehen ordentlich in der Nacht/am meisten in den Frühe-stunden/vnd retten vor der Sonnen Auffgang vmb 4. z. Vhrcn/ biß-weilcn wol ehe hinauffZu Schlosse/vnd kommen vmb 9. oder io. Vh-ren wieder herunter.
Keine Befehle/ Bescheid/ ObliZzcioncz, Bestallungen/oder sollst etwas/ so in I. A. M. Name», herausgegeben wird/ vntcr-schrcibct der Großfürst selbst / sondern die Bojaren vnd Canccler/vndwird mit des Reichs Insigcl bckrafft-gct. Wenn aber der GroßfürstMltBcnachtbarten etwa einen Vertrag oder ?a<Ä3auffrichtct/vnpVersicherung thun sol/ niuß Er darneben durch das Creutzküssen ei-nen Eydschwur ablegen.
Die Livil Sachen werden in den Canceleycn rl-sÄircr, deren inMußcow auff dem Schlosse <5. scynd/dann unterschiedliche Sachenauch unterschiedliche Canceleycn haben. Als die Gesandschafftcn/vnd außlandische Handel: Die Strelitzcn Soldaten/vnd was ZumKriege gehöret: Die Großfürstlichen Gefalle vnd Einkunffttn desLandes/ die Landgüter: die Kauffmanschaffkcn; die Schuldner/vnddergleichen/haben jegliche absonderliche/ja die Diebe jhre eigene Can-celeycn. In jeglicher scynd sehr viel Schreiber/ welche neben einer gu-
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