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^ura^sarii.
i. Ihmscmdalle / Er aberniemand vn-lerworffcn.
2. Ordner
WeywodcnVlid Nahte.
Larclaju;lib. z. c. 6.
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Newc persimnsche
alle Ehre vnd Kindlichem Gehorsam. Wenn ftembder PotentatenGesandten Dr I.I. Maytt. erschienen/ließ Ergemeinlich den Vatermit feiner gantzcnClerisey »n öffentlicher ^uciienc? jhm zur rechtenHand fitzen. Es ist dieserpacrisrcka /^nnc> Llirilbl i6zz.kurtz vor vn-ser ersten Ankunfft in Mußcow mit tode abgangen.
Der jtzige Großfürst aber hat scm Regiment biß ciam mit allenGlimpff vnd sowol gcführct / daß jhm jedcrman/so wol die Deutschenin Mußcow/als dicRusscn dasIeugniß geben/daß Er scmeVnkerkha-nen recht als ein Vater seine Kmder mit krewen gcmeinet vnd gellebet.
Er hat einen einigen männlichen Erben übrig Namens Kmcz^iexci , welcher nach des Vätern Tode das Regiment
bekommen sol. Man hat gute Hoffnung von jhm/ weil man allbereit anjhm guten Verstand!/ vnd männliches Gemüthe verspüret.
Vnd so viel von den Großfürsten/wie sie in diesem 8cLu1» oderhundert Iahren her ordentlich nacheinander regieret haben.
Es hm der Großfürst seine K.cücicnr? m Mußcow auff demSchloffe K.l-Lmc1ina.von welchem Er nicht kömpt / es werc dann etwaeine fürnchme proccssion vnd Wallfarth in eine Kirche oder Kloster/vnd bißwkllen auff die Jagt/ welche doch gemeiniglich bey gehaltenerWallfarth angestellet wird/ sonst kompt Er im -Lande nirgend hm.
Weil dann Z. A M. cm so trefflicher Hcn/ vnd gleich
als ein kwnai-cka geachtet ist / lessct Er Ihm auch als billich solcheMajestätische Hoheit angelegen seyn/vnd beobachtet dlefum msie-ttacis, gleich andern Monarchen vnd -iKlölurcnHerm/ Als nemlich:Er ist keinen Gesetzen vnterworffcn/ mag aber nach seinem gutdünckenvnd belieben ohne Lllnlcm anderer Befehle geben vnd ordnen/welcheauch alle gehorsamlich auffgcnommen/ vnd respe/kircr werden. Da-her vnd zubezciigen desselben vnfehlbarcnWarheit vnd Gerechtigkeitsie cm Sprichwort haben: Gattes vnd des GroßfürstenWort muß nicht gccndert / sondern vnfchlbar gehaltenwerden.
Er setzet Oberkritcn ein vnd ab/ja verjaget sie/leffek hinrichten/wen vnd wenn Er wil. In allen provlncien vnd Städten hat Erseine Weywodcn vnd Verwalter/welche nukEantzler vndveakcnjulkic^ zämilMriren müssen. Was diese richten wwd zu Hoffe für ge-nehm gehalten. Es geschehen auch von dero Gerichte keine zppclla-cwncs nach Hofte.
Bey solcher Verwaltung der provincien helt Er eben die Art vndWeise / welche beym Larclajo der eicodulus dem Könige in Sieilicnrühniet vnd rechten wil. Daß Er nemblich keinen Weywodcn oderAmptman über 2. oder z. Jahr an einem Drte hersschcn lessct. Es ge-schehe denn auß erheblichen Vrsachcn / damit nicht das 4 and entweder
durch