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Offt begehrte Beschreibung der newen orientalischen Reise : so durch Gelegenheit einer holsteinischen Legation an den König von Persien geschehen, worinnen derer Orter und Länder, durch welche die Reise gangen, als fürnemblich Rußland, Tartarien und Persien, sampt ihrer Einwohner Natur, Leben und Wesen fleissig beschrieben und mit vielen Kupfferstücken ... gezieret
Entstehung
Seite
158
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Xnet ^lexe!Ivlicd^lo-

VI».

DicZaanschekeLäent!.

^ura^sarii.

i. Ihmscmdalle / Er aberniemand vn-lerworffcn.

2. Ordner

WeywodcnVlid Nahte.

Larclaju;lib. z. c. 6.

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Newc persimnsche

alle Ehre vnd Kindlichem Gehorsam. Wenn ftembder PotentatenGesandten Dr I.I. Maytt. erschienen/ließ Ergemeinlich den Vatermit feiner gantzcnClerisey »n öffentlicher ^uciienc? jhm zur rechtenHand fitzen. Es ist dieserpacrisrcka /^nnc> Llirilbl i6zz.kurtz vor vn-ser ersten Ankunfft in Mußcow mit tode abgangen.

Der jtzige Großfürst aber hat scm Regiment biß ciam mit allenGlimpff vnd sowol gcführct / daß jhm jedcrman/so wol die Deutschenin Mußcow/als dicRusscn dasIeugniß geben/daß Er scmeVnkerkha-nen recht als ein Vater seine Kmder mit krewen gcmeinet vnd gellebet.

Er hat einen einigen männlichen Erben übrig Namens Kmcz^iexci , welcher nach des Vätern Tode das Regiment

bekommen sol. Man hat gute Hoffnung von jhm/ weil man allbereit anjhm guten Verstand!/ vnd männliches Gemüthe verspüret.

Vnd so viel von den Großfürsten/wie sie in diesem 8cLu1» oderhundert Iahren her ordentlich nacheinander regieret haben.

Es hm der Großfürst seine K.cücicnr? m Mußcow auff demSchloffe K.l-Lmc1ina.von welchem Er nicht kömpt / es werc dann etwaeine fürnchme proccssion vnd Wallfarth in eine Kirche oder Kloster/vnd bißwkllen auff die Jagt/ welche doch gemeiniglich bey gehaltenerWallfarth angestellet wird/ sonst kompt Er im -Lande nirgend hm.

Weil dann Z. A M. cm so trefflicher Hcn/ vnd gleich

als ein kwnai-cka geachtet ist / lessct Er Ihm auch als billich solcheMajestätische Hoheit angelegen seyn/vnd beobachtet dlefum msie-ttacis, gleich andern Monarchen vnd -iKlölurcnHerm/ Als nemlich:Er ist keinen Gesetzen vnterworffcn/ mag aber nach seinem gutdünckenvnd belieben ohne Lllnlcm anderer Befehle geben vnd ordnen/welcheauch alle gehorsamlich auffgcnommen/ vnd respe/kircr werden. Da-her vnd zubezciigen desselben vnfehlbarcnWarheit vnd Gerechtigkeitsie cm Sprichwort haben: Gattes vnd des GroßfürstenWort muß nicht gccndert / sondern vnfchlbar gehaltenwerden.

Er setzet Oberkritcn ein vnd ab/ja verjaget sie/leffek hinrichten/wen vnd wenn Er wil. In allen provlncien vnd Städten hat Erseine Weywodcn vnd Verwalter/welche nukEantzler vndveakcnjulkic^ zämilMriren müssen. Was diese richten wwd zu Hoffe für ge-nehm gehalten. Es geschehen auch von dero Gerichte keine zppclla-cwncs nach Hofte.

Bey solcher Verwaltung der provincien helt Er eben die Art vndWeise / welche beym Larclajo der eicodulus dem Könige in Sieilicnrühniet vnd rechten wil. Daß Er nemblich keinen Weywodcn oderAmptman über 2. oder z. Jahr an einem Drte hersschcn lessct. Es ge-schehe denn auß erheblichen Vrsachcn / damit nicht das 4 and entweder

durch