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teil gewöhnlich war/ welches sich auch bis in dieTage der römischen Kaiser in Babylonien erhaltenhat/ wo jedes Thor seinen Satrapen hatte/ der die, Aufsicht darüber führte, l) An den Thoren versam-' melten sich bei den Hebräern die Richter der Stadt/und bei den Trojanern wurde der Gerichtshof überdem Thore Skaia gehalten; daher alle Kund-machungen und Anzeigen auf der Mauer des Thor;'selbst geschahen / wie man dieses auch aus den
> Inschriften ersieht/ welche auf der nach aussenganz weissen Mauer der oben erwähnten StadtPompeji in rother und schwarzer Farbe stehen. Man
i sieht auf dieser Mauer verschiedene weisse Pläze/ dieoffenbar deßwegen gemacht worden sind/ um einigesolche Inschriften auszulöschen/ die aber dennoch et-was vorschimmern. Man that dies unstreitig in der' Absicht/ um andere Aufschriften darauf zu machen/
> die sichtbarer wären / als die vorigen; und es scheint/daß dieses wechselweis mit rother und schwarzer
/ Farbe geschehen sei.
Daraus läßt sich die gerichtliche Gewohnheit derRömer erklären/ die Edicte der Prätoren in^ das heißt: in //nn'ete oder aus einer
i weiß angestrichenen Mauert) bekant zu ma-^ chen. So hat schon Aeeursius diese Redensarterklärt; allein nur Wenige haben seine Erklärung an-. genommen. Wen man dieses weiß / so ist auch dieLesart in jener Stelle des PlautuS deutlich:
isti taxim
s)ui Iiie a/öo/lan'ele alien:, bong,
1) v!t. I. i. c. 27.
2) 1^. I'. IZI. v. 149.
/j.) Luicl. v. ^2 Band, 257 ---- 253 S.^
5) ?ei's. act. 1. scen. 2. v. 21.