Beilage i- zur Seite Z65.
Da über vermeinte und wahre Denkmale der hetruri-schen Kunst nur im Einzelnen gesprochen werden koiite, sosei es uns erlaubt, hier noch einmal aus das Ganze zurnkzu-bliken und unsere unvorgreifliche Meinung Vorzulegen vonder wahren Beschaffenheit dieser Kunst/ St»l und Werth derihr wirklich angehörigen Monumente/ so wie es uns der Au-genschein und redliche Prüsuug an die Hand gegeben.
Der Autor sagt sZB. l K, 1— Z §.): „die Hetrurier^-hätten sich/ mit griechischen Colonien verstärkt/ durch ganz, Italien ausgebreitet bis an die äussersten Vorgebirge des„Landes / welches nachher Großgriechenland genennet wurde,"Er erregt aber hiedurch Bedenklichkeiten gegen seine im All«gemeinen gewiß richtigen Ansichten; den im Falle das ganzeuntere Italien/ ungeachtet es von Kuma bis nach Nhegium,und an der östlichen Küste hinauf noch, weiter/ Voll griechischerStädte lag/ doch mit zum Sprengel der hetrurischen Kunstgerechnet wird: so gehören derselben/ nebst den alten Münzenerwähnter Städte/ auch die uralten bemalten Gesäße/ ja/alseine Fortsezung des hetrurischen Stvls/ alle die später gear-beiteten, die aus jenen Länder» herrühre»/ nebst den übri-gen Kunstwerken von dorther/ a»/ u»d es zerstießen die he-trurische und die griechische Kunst dergestalt in einander/ daßkein unterschied mehr zu machen sei» wird. Aber um recht-mäßiger Weise der hetrurischen Kunst so Vieles einzuräumen/würde zuerst der Einfluß des eigentlichen HetrurienS und seinerBewohner aus die Sitten und Cultur der Griechen im unternItalien dargethan werden nnißen/ und der Autor selbsthatte seine Behauptungen von der griechische» Art und Abkum'ther Ledachten/ mit Malerei gezierten Gesäße zurükzunehmen.
Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten werden uns dieVon He»ne c?<ov. Loiilment. Qa-lt.) über die Hetruriergegebenen Nachrichten am besten dienen können; er erzähltnämlich daselbst/ wie nach Vielen Kriegen und Vertreibungeneiner Völkerschaft dnrch die andere endlich aus der Vereini-gung mehrerer Stämme in den Gegenden des heutigen Tvicanaund eines beträchtlichen Theils der zum Kirchenstaat gehörige»