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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
Seite
310
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Nach der erst 1653 erfolgten wirklichen Besitznahme des im Westfälischen Frieden (1648) an Branden-burg gefallenen Theiles von Pommern (Hinterpommern mit Kammin), verlieh der Kurfürst am 6. März 1654das Städtchen Zachan im Saziger Kreise nebst den Gütern Zadelow und Gross-Schlatikow 1 ) demFreiherrn Otto, welcher sich 27. August 1658 in Zachan förmlich huldigen liess. 2 > Erst 1666 ertheilte ihmder Kurfürst die Belehnung mit diesem Besitz. 3 >

Ein weiterer bedeutender Erwerb des Oberpräsidenten waren die im Kreise Preuss. Eylau gelegenenWildenhoffschen Güter. 4 ) Dieselben gehörten dem einzigen Sohn seiner zweiten Gemalin, dem Erb-truchsess und Freiherrn Gebhard zu Waldburg, und waren von diesem seinem Stiefvater verpfändet worden.Nach dem 1664 erfolgten Tode des Ersteren ward Freiherr Otto 16. August 1665 vom Kurfürsten mitdenselben belehnt, gelangte aber erst 24. März 1667 nach längeren Rechtsstreitigkeiten mit der FamilieTruchsess-Waldburg 5 ) in den rechtskräftigen Besitz und erhielt darauf am 21. Januar 1668 einen Kur-fürstlichen Lehnbrief. 6 ) Es gehörten damals folgende Güter dazu: Wildenhoff (früher Ampunden, auch AmtPunden), Stadt Landsberg, Weymans, Canditten, Halbendorf, Pareszken, Perplauken, Liepnick, Rimlauken,Taberlauken, Garbenicken, Gauderberg, Santenitten, Aukam (Augam), Keweinen (Queenen), Sittehnen, Wor-men, Worschienen, Pottschacken und die Seen Gouder, Keuten, Perkau und Menten. Mit den seinem Stief-sohn gehörigen Gütern Saraunen, Gr. Steegen und Hoppendorf, ebenfalls im Kreise Preuss. Eylaubelegen, war er schon am 3. December 1664 belehnt worden. 7 ) Auch die Wildenhoffschen Güter solltennach dem Recht der Erstgeburt Tererbt werden.

Aus der Erbschaft 8 ) seines Bruders Bogislav (Taf. XVII. 8) erhielt der Oberpräsident in Folge Ver-gleiches 9 > mit seinem Bruder Philipp Julius (Taf. XVII. 5) vom 20. September 1678 die Güter Lassehne,Thunow mit Geritz und Streckentin, Repkow und Larss; und ferner auch noch als Erbe seines SohnesJohann Bogislav (No. 12) die diesem vermacht gewesenen Güter Zuchen und Schübben. 10 )

Ausser diesem reichen und ausgedehnten Güterbesitz gehörte ihm seit 1653 und 1659 auch noch dasin der Brüderstrasse No. 2 zu Berlin belegene vormalige Gräflich Schwarzenbergsche Haus, mit welchemer 1659 vom Kurfürsten belehnt ward. 11 )

Von den verschiedenen Anwartschaften auf Lehngüter, welche er erwarb, ohne selbst in deren Be-sitz zu kommen, 12 > ist bemerkenswerth nur diejenige, welche ihm 22. Mai 1671 Herzog Gustav Adolph zuMeklenburg auf die unter Uns belegenen Lehngüter der von Blanckenburg, nemlich Mildenitz, Gross-DaJjer-kow, Göhren und Leppin ertheilte, weil die drei erstgenannten später in die Hände seiner Nachkommengelangten. 13 >

Die gesammteHand erhielt er 1678 an sämmtlichen Gütern seines Bruders Bogislav (Taf. XVII. 8), 14 'wie er auch 1676 die Belehnung desselben mit Spantekow mitempfangen hatte. 15 )

Sein Baarvermögen bestand überdies, nach einer eigenhändigen Notiz, in etwa 100,000 Thalern,welche in Hamburg, Danzig und Amsterdam ausgeliehen waren, und von welchen ein Theil aus einer Erb-schaft der Frau von Kleist geb. von Winterfeld (1667) herrührte. 16 )

Die Bildnisse des Oberpräsidenten und seiner ersten Gemalin befinden sich, in Lebensgrösse in Oelgemalt, im Schlosse zu Wolfshagen.

2. Freiin Elisabeth Charlotte.

16431649.

(Aelteste Tochter von No. 1 [1. Ehe].)

im Berliner Domkirchenbuch Catharina Charlotte irrthümlich genannt, da sie nach ihrer Pathin, der ver-wittweten Kurfürstin Elisabeth Charlotte, der Mutter des grossen Kurfürsten, hiess; geboren zu Cölln a. d.Spree 6./16. Januar 1643, gestorben 1649.

1) U. B. II. 614. 2) Brüggemann II. Bd. 2, S. 255. Berghaus, Landbuch 2. Th., 4. Bd. S. 410, 411, 415. 3) U. B.

II. 633. 4) Berghaus II. S. 352. 5) Diese Familie besass die Güter von 1540 bis 1665. 6) U. B. II. 637. 7) U. B. II. 631.

8) U. B. II. 647. 9) Er zahlte dagegen seinem Bruder noch 9400 Qulden baar heraus. 10) Vgl. U. B. II. 647. 11) U. B. II.

624. Vgl. U. B. II. 650. Es war dies das letzte ausgethane Burglehn zu Berlin, dessen Sinn war: Schutz der Burgen und

Schlösser, dafür Befreiung von bürgerlichen Abgaben. Vgl. auch U. B. II. 668. 12) Verschiedene Vergleiche dieserhalb befinden

Bich im Kammergerichts-Archiv zu Berlin. 13) Vgl. bei No. 4, Taf. XIX. 8 und 18. 14) U. B. II. 648. 15) U. B. II. 646.

Vgl. dazu Taf. XVII. 8 auf S. 297 dieses Buches. 16) U. B. II. 635. Vgl. auch U. B. II. 649 auf S. 480. Ziemlich genaue

Angaben über die Einkünfte, welche er für seine verschiedenen Aemter bezog, bringt Orlich I. S. 247 Anm.