Bürge für Dietrich von Schwerin (No. 28) und dessen Söhne, 1428 mit demselben Bruder Zeuge des Her-zogs Casimir VI und heisst ebenfalls dessen Bathgeber und Mann. 1431 am 14. April zählte er mit seinemjüngeren Bruder Werner zu den Schiedsrichtern, welche zwischen den Gebrüdern Henning und Hermannvon Schwerin (Taf. H. 24, 25) einerseits und dem Kloster Pudagla andrerseits eine Einigung wegen strei-tigen Güterbesitzes in Katschow erzielt hatten, und fungirte auch am 12. Juni desselben Jahres als Zeugebei dem notariellen Acte, welcher auf Grund jener Einigung über die Einsetzung des Klosters in den bezüg-lichen Güterbesitz der Gebrüder von Schwerin zu Katschow aufgenommen wurde. Zum letzten Male be-gegnen wir ihm im Jahre 1438 und zwar unter den Rathgebern und Mitverwesern des jungen noch unmün-digen Herzogs Joachim von Pommern-Stettin, durch welche Heinrich von Heydebreck zum Vogt des SchlossesCummerow bestellt wurde.
Für einen Sohn des Claus halten wir Ruwalt, welcher nach einem Documente') vom 11. November1457 sicher der Spantekower Linie angehörte; der Wortlaut des Documents lässt es aber auch zu, ihn zuden Schwerinen mit dem Beinamen Stenkop zu zählen, und zählte er wirklich zu diesen, dann hätten wir,um seinen Vater festzustellen, nur zwischen den drei, diesen Beinamen führenden, Brüdern Curd, Claus undWerner zu wählen. Als Curd's Sohn haben wir bereits Curd bezeichnet, als Werner's Söhne betrachten wirWerner und Hans, und würde somit Claus als Vater Ruwalt's übrig bleiben.
42. Werner.
1431 — 1446.
(2. Sohn von No. 25, Vater von No. 56 und 57.)
führte wie seine Brüder den Beinamen Stenkop und wohnte auch mit ihnen gemeinschaftlich auf Spantekow.Wir treffen ihn nur als Knappen an.
1431 gehörte er mit seinem Bruder Claus zu den Schiedsrichtern zwischen den Brüdern Henning undHermann von Schwerin (Taf. H. 24, 25) und dem Kloster Pudagla; 2 ' 1436 leistete er an den Herzog Johannvon Meklenburg Bürgschaft für seinen Landesherrn, den Herzog Joachim von Pommern; 3 ) er heisst in dembezüglichen Documente zum Unterschiede von seinem Sohne Werner und auch wohl von Werner (No. 60)Werner der Aeltere (olde Werner ). Unter dem 4. Mai 1446 ward von dem Markgrafen Friedrich IIvon Brandenburg und dem Herzoge Joachim von Pommern zu endlicher Beilegung der zwischen der Markund Pommern bestehenden Feindseligkeiten und Kämpfe eine Commission erwählt, welche zu diesem Zweckezunächst am 24. August zu Neustadt-Eberswalde zusammentreten, jedenfalls aber ihr Einigungs-Werk bis zuPfingsten des Jahres 1447 vollenden sollte. Zu den von dem Herzoge erwählten Mitgliedern gehörte auchWerner von Schwerin.Indessen erreichte diese Commission ihren Zweck nicht und erst im Jahre1448 gelangten die Parteien durch anderweitige Unterhandlungen zum Frieden. 5 )
Werner starb bald nach dieser Zeit, jedenfalls vor dem 21. Juni 1451; denn in einem an diesem Tageausgestellten Documente 6 ) wird seine Gemalin Wittwe genannt ( relicta Werneri de Swerin). Sie führteden Namen Mathilde und war eine Schwester des Bectors der Demminer Bartholomäus-Kirche DietrichNor dow.
Dieser vermachte ihr in der gedachten Urkunde als seiner nächsten Erbin noch bei seinen Lebzeitentestamentarisch: 1. 440 Sund. Mark, für welche ihr Heinrich Owstien, der Dietrich Nordow's väterlichesErbtheil im Dorfe Menzelin angekauft, zu haften hatte; 2. 200 Mark, welche auf das in den Dörfern Ivenund Janow belegene Besitzthum ihrer Söhne ( heredes Werneri de Swerin alias dicti Stenkoppe) einge-schriebenwaren und ihr eine jährliche Rente von 16 Mark abwerfen sollten; 3. 100 Mark, für welche Joa-chim Voss zu Lindenberg aufzukommen hatte; 4. einige Küchen- und Hausgeräthe.
Es erhellt aus diesem Testamente, dass wohl schon der in Rede stehende Werner in Iven und JanowBesitzthum hatte, das erst nach seinem Tode auf seine Söhne übergegangen war. Für diese seine Söhnehalten wir Werner und Hans. Dass beide Brüder waren, sagt eine Urkunde von 1457; 7 ' nach derselbenQuelle hatten auch beide den Beinamen Stenkop , und es bestimmt uns schliesslich der Vorname Werner desälteren von ihnen, aus dem Zweige der Stenkoppe grade den in Rede stehenden Werner als ihren Vateranzusehen.
1) U. B. II. 331. 2) U. B. II. 288, 289. 3) U. B. II. 300. 4) U. B. II. 311. 5) Vgl. Schwartz, Pommersche Lehn-
historie S. 537 u. ff. 6) U. B. II. 323. 7) U. B. II. 331.